Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Buchstabe h sieht vor, dass Unternehmerinnen oder Unternehmer, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände mit Einsatz von Fernkommunikationstechnik anbieten, und unwahre oder unvollständige Angaben über ihre Identität und ihre Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post machen, ebenfalls nach Artikel 81 bestraft werden.

Mit betrügerischen oder irreführenden Praktiken können hohe, unrechtmässige Gewinne erzielt werden. Die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK) hat sich in ihrer Empfehlung vom 29. April 2021 betreffend Food Fraud720 mit den Problemen, die im Zusammenhang mit betrügerischen Machenschaften entlang der Lebensmittelkette entstehen können, vertieft auseinandergesetzt. Sie ist dabei zur Erkenntnis gelangt, dass die geltenden Strafbestimmungen nur wenig abschreckende Wirkung haben. Hauptgrund ist, dass die Strafgerichte oft nur sehr geringe Bussen verhängen. Bei Verstössen gegen Artikel 81 wird bei gewerbsmässig handelnden Tätern die Bussenobergrenze deshalb von 80 000 auf 200 000 Franken angehoben (Abs. 2). Die Bereicherungsabsicht des bisherigen Artikels 64 Absatz 2 LMG wurde gestrichen (vgl. Art. 80 Abs. 2).

Abschreckendere Strafen werden auch in den vom Parlament überwiesenen Motionen 21.3691 Munz Stopp dem Lebensmittelbetrug und 21.3936 Michaud Gigon Verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug gefordert. Durch die Erhöhung des Strafrahmens von Absatz 2 wird diesem Anliegen entsprochen.

Art. 82 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundefälschung

Diese Bestimmung entspricht Artikel 65 LMG. Sie wird unverändert übernommen.

Art. 83 Strafverfolgung

Absatz 1 bleibt gegenüber dem geltenden Recht (Art. 66 Abs. 1 LMG) unverändert. Nicht übernommen aus dem geltenden Recht wird Absatz 2 von Artikel 66, da die Strafbehörden ohnehin verpflichtet sind, Verfahren einzuleiten, wenn ihnen Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO]721).

Zur Umsetzung der drei vom Parlament überwiesenen Motionen zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug (s. Ziff. 2.12.9.4) wird im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 StPO vorgeschlagen, die Parteirechte des BLV, das für die Aufsicht des Bundes über den kantonalen Vollzug zuständig ist, auszubauen. Nach dieser Bestimmung kann der Bund Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Neu soll das BLV die Möglichkeit haben, Rechtsmittel gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen sowie gegen Strafbefehle und im Strafpunkt gegen Urteile zu ergreifen (Abs. 2 Bst. a–c).

720 www. konsum.admin.ch > Eidg. Kommission für Konsumentenfragen (EKK) > Empfehlungen > Legislaturperiode 2020-2023 > Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen (EKK) vom 27. Oktober 2022 betreffend Vertrieb von Lebensmitteln im Onlinehandel: Zeitgemässe Instrumente für den Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten.

721 SR 312.0