Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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mern ermöglichen, auf ihre Kosten eine Überprüfung der Unterlagen über die ursprüngliche Probenahme oder Analyse, den ursprünglichen Test oder die ursprüngliche Diagnose durch eine andere sachverständige Person sowie eine zweite Analyse, einen zweiten Test oder eine zweite Diagnose der ursprünglich ausgewählten Teile der Probenahme verlangen zu können. Dieses Recht soll einzig dann nicht bestehen, wenn sich eine solche zweite Analyse beziehungsweise ein solcher zweiter Test oder eine solche zweite Diagnose als technisch nicht möglich oder unerheblich erweist.

Wegen der künftigen direkten Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 gilt Artikel 35 bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auch für die Schweiz (Abs. 1).

Wird für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände das Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten eingeführt, ist es sachdienlich, dies auch für die übrigen Gebrauchsgegenstände vorzusehen. Absatz 2 erklärt Absatz 1 deshalb sinngemäss auch auf die übrigen Gebrauchsgegenstände für anwendbar.

Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 gibt den Mitgliedstaaten und mit Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit auch der Schweiz die Möglichkeit, bei Streitigkeiten mit der zuständigen Vollzugsbehörde aufgrund des zweiten Sachverständigengutachtens auf eigene Kosten eine Überprüfung der Unterlagen über die ursprünglichen Analysen, Tests oder Diagnosen und gegebenenfalls weitere Analysen, Tests oder Diagnosen durch ein anderes amtliches Laboratorium zu beantragen. Absatz 3 übernimmt dieses Recht in den VE-LMG.

Die Möglichkeit, ein zweites Sachverständigengutachten zu verlangen, soll auch Betrieben offenstehen, die ihre Produkte mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken vertreiben. Bei dieser Vertriebsform setzt dies voraus, dass die zuständige Vollzugsbehörde die Probemenge so bemisst, dass sie nicht nur für die vorgesehene Untersuchung, sondern auch für allfällige Nachprüfungen ausreicht (Art. 35 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2017/625).

Das Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten erstreckt sich auf Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen, die im Rahmen amtlicher Kontrollen durchgeführt werden. Es gilt nicht in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten.

Zudem wirkt sich dieses Recht nicht auf die Verpflichtung der zuständigen Vollzugsbehörde aus, falls erforderlich, Sofortmassnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen oder sie vor Täuschung zu bewahren (Abs. 4).

Die dem Bundesrat in Absatz 5 Buchstabe a eingeräumte Kompetenz, die Einzelheiten der Durchführung eines zweiten Sachverständigengutachtens zu regeln, ermöglicht ihm unter anderem, zu präzisieren, in welchen Fällen eine zweite Analyse, ein zweiter Test oder eine zweite Diagnose der ursprünglich ausgewählten Teile der Probenahme relevant, angemessen und technisch möglich ist (s. Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EU) 2017/625). Zusätzlich soll geregelt werden, in welchen Fällen der Anspruch besteht, ein solches Gegengutachten durch ein anderes amtliches Laboratorium durchführen zu lassen (Art. 35 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625).

Auch die Handhabung bei der Lagerung zusätzlicher Probenmengen, die zum Zweck einer zusätzlichen Analyse erhoben werden, muss geregelt werden. Insbesondere soll