Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Der Absatz 3 bleibt gegenüber dem geltenden Recht unverändert (bisheriger Art. 66 Abs. 3 LMG).

Der Artikel 66 Absatz 4 LMG wird nicht übernommen, da im Rahmen der Totalrevision des Zollgesetzes vorgesehen ist, dass diese Bestimmung aufgehoben wird.

Art. 84 Verjährung bei Übertretungen

Neu wird die Verjährung bei Übertretungen separat in Artikel 84 geregelt. Ebenfalls neu ist, dass die Verjährungsfrist für Übertretungen von drei auf fünf Jahre erhöht wird. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach Artikel 109 StGB insbesondere dann nicht ausreicht, wenn komplexe Sachverhalte abzuklären sind, die zwischen Täuschungsverbot nach Artikel 18 beziehungsweise 64 LMG und Betrug nach Artikel 146 StGB angesiedelt sind. Wird beispielsweise ein Verfahren wegen Betrugs eingestellt, weil nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind und müsste danach eines wegen Verstosses gegen das Täuschungsverbot beziehungsweise die Erfüllung des Straftatbestands nach Artikel 64 LMG in die Wege geleitet werden, ist dies wegen der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren oft gar nicht mehr möglich und die Täterin oder der Täter geht straffrei aus.

Art. 85 Mitteilung von Strafentscheiden

Artikel 85 wird neu eingeführt, da die Parteirechte des BLV neu ausgebaut werden sollen und das BLV unverzüglich Kenntnis der kantonalen Urteile, Strafbefehle, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen haben muss (vgl. Art. 83 Abs. 2). Artikel 3 Ziffer 19 der Verordnung vom 10. November 2004722 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide kann somit aufgehoben werden.

2. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 86 Einspracheverfahren

Absatz 1 entspricht Artikel 67 LMG. Weil es wenig Sinn macht, die Einsprachefrist in einem separaten Artikel zu regeln (bisher Art. 70 Abs. 1 LMG), wird sie neu in die Bestimmung über das Einspracheverfahren aufgenommen (Abs. 2). Inhaltlich ändert sich nichts.

Art. 87 Zweites Sachverständigengutachten

Das EU-Recht sieht in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/625 die Möglichkeit der Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens vor. Nach dem Erwägungsgrund 48 dieser Verordnung soll dieses Recht den Unternehmerinnen und Unterneh-

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