Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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der Bundesrat die Kompetenz haben, zu regeln, wer diese Warenproben lagert und wer die Lagerungskosten trägt (Bst. b).

Schliesslich soll der Bundesrat auch die Kompetenz haben, zu regeln, wie lange vom Recht auf ein Gegengutachten nach dem Erlass einer Verfügung noch Gebrauch gemacht werden kann (Bst. c).

Art. 88 Bundesrechtspflege

Diese Bestimmung entspricht Artikel 68 LMG und wird unverändert übernommen.

Art. 89 Kantonales Verfahren

Auch diese Bestimmung wird unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen (s. Art. 69 LMG).

Art. 90 Beschwerdefrist

Wie unter Artikel 86 ausgeführt wird die bisher in Artikel 70 Absatz 1 geregelte Frist für das Erheben von Einsprachen gegen Verfügungen über Massnahmen sowie Bescheinigungen über die Konformität nach diesem Gesetz wegen des engeren Sachzusammenhangs in die Bestimmung über das Einspracheverfahren verschoben. An der Frist von 30 Tagen für Beschwerden gegen Einspracheentscheide ändert sich nichts.

Art. 91 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

Bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sowie des Treffens vorsorglicher Massnahmen durch die verfügende Vollzugsbehörde oder die Beschwerdeinstanz ändert sich ebenfalls nichts. Der bisherige Artikel 71 LMG wird inhaltlich unverändert übernommen.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 92 Aufhebungen und Änderungen anderer Erlasse

Da es sich beim vorliegenden VE-LMG um eine Totalrevision des bisherigen LMG handelt, kann dieses Gesetz mit Inkrafttreten des totalrevidierten Gesetzes aufgehoben werden.

Art. 93 Referendum und Inkrafttreten

Diese Bestimmung entspricht der üblichen Schlussformel. Für die Anwendung sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe notwendig. Der Bundesrat wird das Gesetz erst in Kraft setzen können, wenn diese vorliegen.