Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 777Fedlex · Erläuternder Bericht

2.12.9.6 Auswirkungen dieses Umsetzungserlasses

2.12.9.6.1 Auswirkungen auf den Bund

Aufgrund der mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit erfolgten Veränderungen ist es sinnvoll, eine Totalrevision des Lebensmittelrechts vorzunehmen. Während des Revisionsprozesses resultiert ein personeller Mehraufwand. Anschliessend ergeben sich aufgrund der direkten Anwendung von neuem EU-Recht im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit gegenüber heute Einsparungen bei der Rechtsetzung.

Weiter ergeben sich Einsparungen dadurch, dass Prozesse wie Zulassungsverfahren für neuartige Lebensmittel723 oder gesundheitsbezogene Angaben724 künftig von der EFSA und der Europäischen Kommission wahrgenommen werden.

Diesen Einsparungen stehen neue Aufgaben und entsprechend Aufwände gegenüber. Es kann erst im Rahmen der Umsetzung auf Verordnungsstufe präzise abgeschätzt werden, welchen Aufwand die neuen Aufgaben ergeben im Vergleich zu den Aufgaben, die durch das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit wegfallen.

2023 wurde eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) durchgeführt, die einzelne Punkte des vorliegenden VE-LMG betrifft, namentlich die Kontrolle des Online-Handels, die Bekämpfung von Lebensmittelkriminalität sowie die sogenannten «dynamischen» Verweise auf EU-Recht im Schweizer Recht (s. Art. 57 Abs. 3 VE-LMG). Daraus ging hervor, dass die Regelung des Online-Handels beim BLV einen geringen Mehraufwand generiert aufgrund der Weiterleitung von Informationen zu nicht konformen ausländischen Online-Shops. Die Neuregelung zum Lebensmittelbetrug wird beim BLV einen personellen Mehraufwand ergeben für die Koordination der Kantone und allfälliger Massnahmen. Der effektive Aufwand ist von der Anzahl der gemeldeten Betrugsfälle abhängig. Bei den dynamischen Verweisen kommt die RFA zum Schluss, dass relevante Einsparungen beim administrativen Aufwand des BLV erzielt werden können.

2.12.9.6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Materiell führt die vorliegende Änderung der Lebensmittelgesetzgebung zu keinen grossen Anpassungen, da das schweizerische Lebensmittelrecht schon bisher auf dasjenige der EU abgestimmt wurde. Auch die Organisation des Vollzugs erfährt keine Veränderung.

723 Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission, ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1, geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.

724 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. L

404 vom 30.12.2006, S. 9, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011, ABl. L 304, 22.11.2011, S. 18.