Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Die kantonalen Vollzugsbehörden werden angeordnete Massnahmen in den vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit abgedeckten Bereichen neu direkt auf das im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht abstützen. Für diese Umstellung sind Schulungen erforderlich, die in einer ersten Phase vom BLV durchzuführen sind. In einer späteren Phase wird der kantonale Vollzug diese Schulungen selbst durchführen können.
Die künftige direkte Anwendung des im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechts führt bei den kantonalen Vollzugsstellen zu keinen nennenswerten Veränderungen. Die Vollzugsaufgaben ändern sich weder in der Frequenz noch der Vorgehensweise.
Die auszubauende Kontrolle des Online-Handels und die verbesserte Bekämpfung von Lebensmittelbetrug wird einen gewissen Mehraufwand erfordern. Dies sind jedoch Bereiche, die unabhängig vom Abschluss des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit an die Hand genommen wurden. Es ist damit zu rechnen, dass der Aufwand beim Online-Handel zunehmen, aber die Anzahl der traditionellen Verkaufsstellen abnehmen wird, die entsprechenden Kontrollen damit wegfallen und somit ein Teil des Mehraufwandes kompensiert wird.
2.12.9.6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die künftige direkte Anwendung von EU-Recht im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit verbessert die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Schweizer Unternehmen. Anpassungen der EU-Erlasse sind ohne Verzögerung auch in der Schweiz anwendbar, was technischen Handelshemmnissen vorbeugt. Eine transparente Information des BLV über bevorstehende Anpassungen und das Einbringen von Anliegen der Schweiz im Rahmen des Decision Shaping, sind Grundvoraussetzungen, damit den Unternehmen kein relevanter Mehraufwand entsteht. Unternehmen, die ihre Produkte in der Schweiz und in der EU in Verkehr bringen, profitieren, weil sie sowohl in der Schweiz als auch in der EU jederzeit denselben Regelungen unterstellt sind. Anpassungen der Verpackung oder Rezeptur erübrigen sich. Bisherige Erfahrungen einer Rechtsharmonisierung gestützt auf dynamische Verweise im Schweizer Recht im Bereich der Kosmetika bestätigen diese Einschätzung.
Die geplante Regulierung zum Online-Handel führt zur Klärung der rechtlichen Lage und der Pflichten der Online-Händlerinnen und -Händler, hat aber keinen relevanten Mehraufwand zur Folge. Grössere Online-Handelsbetriebe haben Kontrollmechanismen im Rahmen ihrer Selbstkontrolle bereits installiert und die Entfernung von nicht konformen Produkten ist auch etabliert. Somit erwartet diese Akteure keine grösseren Prozessanpassungen und auch kein relevanter Mehraufwand aus der Neuregelung. Informationen darüber, inwieweit kleinere Online-Plattformen und Fulfilment-Dienste bereits über Kontrollmechanismen verfügen, liegen nicht vor. Auch bei diesen ist davon auszugehen, dass sie keine grösseren Schwierigkeiten haben werden.
Die Neuregelung zum Lebensmittelbetrug sollte keinen Mehraufwand für die Unternehmen zur Folge haben, sofern sie ihren bereits geltenden gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und den möglichen Lebensmittelbetrug im Rahmen ihrer Selbstkontrolle berücksichtigen. Viele Lebensmittelbetriebe sind nach privatrechtlichen Standards zertifiziert, bei denen Lebensmittelbetrug integriert ist. Betriebe, die ihre