Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 780Fedlex · Erläuternder Bericht
Soweit der VE-LMG den Zweck verfolgt, Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschung zu schützen (s. Art. 1 Bst. c VE-LMG), findet sich die diesbezügliche Verfassungsgrundlage in Artikel 97 Absatz 1 BV.
Auch Artikel 105 (Alkohol) gehört zu den kompetenzbegründenden Verfassungsbestimmungen des VE-LMG. Diesbezüglich ist vorliegend (z. B. bei der Kontrolle des Online-Handels) insbesondere von Bedeutung, dass der Bund den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen hat.
Vereinbarkeit mit Grundrechten
Der VE-LMG greift in Grundrechte ein, so namentlich die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Gemäss Artikel 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Sie müssen zudem verhältnismässig sein und dürfen den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte nicht antasten.
Die im VE-LMG enthaltenen Regelungen zum Schutz der Gesundheit, dem Schutz vor Täuschung sowie zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher greifen nur soweit in die Grundrechte ein, als dies zum Erreichen der in Artikel 1 festgelegten Ziele erforderlich ist. Zudem tragen sie dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung.
Der Anspruch auf ein zweites Sachverständigengutachten beim Vollzug (Art. 80) ergibt sich aus Artikel 29 Absatz 1 BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat.
2.12.9.7.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz
In den Bereichen Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sollen die im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführten EU-Erlasse künftig direkt Anwendung finden. Schon bisher hat die Schweiz ihr Recht im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens mit dem einschlägigen EU-Recht laufend harmonisiert. Dabei wurde die Kompatibilität mit dem WTO-Recht bereits geprüft.
Soweit der VE-LMG Bestimmungen enthält, die aus dem geltenden Lebensmittelrecht übernommen worden sind, kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sie WTO-rechtlich nicht zu Problemen führen werden. Weder bei deren Erlass 2014 noch in den Jahren seither ist es bisher zu einem Streit betreffend ihre WTO-Kompatibilität gekommen. Inwieweit das darauf abgestützte Verordnungsrecht WTO-kompatibel ist, wird bei der Verabschiedung der betreffenden Verordnungen zu prüfen sein. Im Rahmen des Abkommens werden keine Bereiche aus dem Lebensmittelrecht der EU ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integriert, die nicht auch schon im Rahmen des autonomen Nachvollzugs im Schweizer Lebensmittelrecht geregelt wurden.