Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 781Fedlex · Erläuternder Bericht

Die übrigen Abkommen mit Vertragspartnern ausserhalb der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation beinhalten ebenfalls Marktzugangsverpflichtungen. Der VE-LMG steht zu diesen Abkommen nicht im Widerspruch. Die Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums mit der EU bedingt, dass in der Schweiz in den vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit abgedeckten Bereichen grundsätzlich jederzeit dasselbe Recht gilt wie in der EU. Die Schweiz hat ihr Lebensmittelrecht gestützt auf das Landwirtschaftsabkommen sowie im Rahmen des autonomen Nachvollzugs von EU-Recht schon bisher weitestgehend an dasjenige der EU angepasst. Bisher haben sich daraus keine Probleme mit den Handelspartnern der Schweiz ergeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch das vorliegende Protokoll zur Lebensmittelsicherheit nichts daran ändert. Dies insbesondere auch deshalb, weil dieses im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung ausschliesslich Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen festlegt. Tarifäre und andere Aspekte, die gegebenenfalls zu Konflikten mit anderen Handelspartnern der Schweiz führen könnten, sind nicht Bestandteil des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit.

2.12.9.7.3 Erlassform

Vorliegend wird ein Bundesgesetz totalrevidiert. Die Erlassform ist beizubehalten. Zur Frage der Bündelung der Umsetzungsgesetzgebung, siehe Ziff. 4.3.

2.12.9.7.4 Vorläufige Anwendung

Es ist keine vorläufige Anwendung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vorgesehen. Dies gilt ebenfalls mit Bezug auf den VE-LMG.

2.12.9.7.5 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Mit der Umsetzung im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Umsetzung im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes