Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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nahmen vorzusehen. Der VE-LMG überträgt dem Bundesrat in diesen Bereichen entsprechende Regelungskompetenzen. Zudem muss dem Bundesrat ermöglicht werden, gewisse Anpassungen vorzunehmen, sollte sich im betreffenden Bereich anderweitig kurzfristig technischer Rechtsetzungsbedarf ergeben. Die erwähnten Regelungskompetenzen finden sich in: Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b, 10 Absatz 3, 11 Absatz 4 Buchstabe a, 12 Absatz 4 Buchstabe b, 12 Absatz 5 Buchstaben a–c, 16 Absatz 3 sowie 57 Absatz 3.
Auch die Organisation und Sicherstellung des Vollzugs erfordert das Regeln technischer Einzelheiten, die einen Detailierungsgrad aufweisen, welcher nicht unter Artikel 164 Absatz 1 BV fällt. Dasselbe gilt bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Ausland und internationalen Organisationen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Artikel: 6 Absatz 2, 15 Absatz 4, 27 Absatz 2, 37 Absatz 3, 41, 51 Absatz 2, 54 Absätze 2 und 3, 55, 56 Absatz 3, 57 Absatz 1, 63 Absatz 1, 65, 66 Absätze 2 und 4, 67 Absatz 1, 69 Absätze 4 und 5, 72 Absätze 3-5, 73 Absatz 2, 74 Absatz 4, 75 Absatz 6, 76 Absatz 1, 77 Absatz 4 sowie 87 Absatz 5.
2.12.9.7.6 Datenschutz
Der Vorentwurf zur Änderung des LMG enthält die Anpassungen im Rahmen der Umsetzung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit, insbesondere hinsichtlich des in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten EU-Rechts, und beschreibt die Grundsätze und Rechtsgrundlagen in Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten, wobei der Bearbeitungszweck unverändert bleibt.
Der bisherige Artikel 60 LMG mit den Rechtsgrundlagen zur Bearbeitung von Personendaten wird erweitert (Art. 73 VE-LMG). Neu ist, dass auch die nicht mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Stellen von Bund und Kantonen berechtigt werden, denjenigen, die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragt sind, die hierfür erforderlichen Informationen zukommen zu lassen. Dies soll auch für Dritte gelten, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 LwG betraut sind.
Eine Betriebsanalyse bei begründetem Verdacht (VE-BArt. 74) hat die Risikobeurteilung des Betriebs zum Ziel und dient nicht der Erstellung eines Risikoprofils von natürlichen Personen.
Ausserdem wurde ein rechtlicher Rahmen für die Bekanntgabe von Informationen zwischen den Behörden geschaffen (VE-Art. 75). Das Ziel ist, einen schnellen und effizienten Informationsaustausch innerhalb der von der Lebensmittelgesetzgebung festgelegten Zwecke zu pflegen. Dazu wurden die Behörden und Vollzugsorgane, die solche Daten austauschen können, eindeutig festgelegt. Der Austausch besonders schützenswerter Daten erfolgt ausschliesslich auf Anfrage.
Gemäss Anhang I Abschnitt 2 Überschrift C des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit gilt jeder Verweis auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei europäischen Regelungen als Verweis auf das Bundesgesetz vom 25. September 2020