Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Mit der Umsetzung im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung werden keine neuen Subventionsbestimmungen geschaffen. Artikel 31 Absatz 4 wurde aus dem geltenden Recht übernommen (Art. 24 Abs. 3 LMG).
Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Bestimmungen des VE-LMG legen die Grundsätze sowie alle Bereiche fest, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Das im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit gelistete EU-Recht enthält teilweise sehr detaillierte Vorschriften, die den Rahmen dessen übersteigen, was nach Artikel 164 Absatz 1 BV auf der Ebene eines formellen Gesetzes geregelt werden muss. Nach Artikel 164 Absatz 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Im Hinblick auf das Erreichen der Ziele nach Artikel 1 VE-LMG wird dem Bundesrat in mehreren Delegationsbestimmungen die Kompetenz übertragen, die Einzelheiten zu den auf Gesetzesstufe verankerten Grundsatzbestimmungen auf Verordnungsstufe zu regeln. Der Spielraum bei der Wahrnehmung dieser Kompetenz wird künftig kleiner, da ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integriertes EU-Recht in der Schweiz direkt angewendet wird.
Der Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ist stetem Wandel unterzogen. Um das Recht stets auf dem neusten Stand von Technik und Wissenschaft halten zu können, besteht ein ausgesprochenes Bedürfnis nach Flexibilität der Regelungen. Hinzu kommt, dass sich die wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen kaum voraussagen lassen. Der Umsetzung der Ziele nach Artikel 1 Buchstaben a und b (Sicherheit der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, hygienischer Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen) dienen folgende Artikel: 2 Absatz 5, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2 Buchstabe c, 14 Absatz 2, 17 Absatz 3 Buchstaben a und b, 17 Absatz 4 Buchstabe a, 18 Absatz 2 Buchstaben a und b, 19 Absatz 3, 20 Absatz 3, 21 Absatz 3, 22 Absatz 2, 23 Absatz 1, 24, 25 Absätze 1 und 2, 26 Absatz 2, 32 Absatz 3, 33 Absätze 5 und 6, 36 Absatz 3, 43 Absatz 2 sowie 44 Absätze 3 und 4.
Artikel 1 Buchstaben c und d nennen als Ziele des Lebensmittelgesetzes den Schutz vor Täuschungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie die Bereitstellung der für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zuhanden der Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch in diesen Bereichen ist es wichtig, dass die Behörden Einzelheiten regeln können, um zeitnah auf Veränderungen zu reagieren. Es handelt sich um folgende Artikel: 12 Absatz 4 Buchstaben a, c und d, 12 Absatz 5 Buchstaben d und e, 13 Absatz 3, 17 Absatz 3 Buchstaben c und d, 17 Absatz 4 Buchstabe b, 23 Absatz 2 und 34 Absatz 3.
Einzelne EU-Rechtsakte, die in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgelistet sind und künftig auch für die Schweiz gelten, überlassen es den Mitgliedstaaten und künftig auch der Schweiz, die Einzelheiten zu regeln und gewisse Aus-