Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2017/625758. Durch die zukünftige direkte Anwendung des in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechts wird sich auf technischer Ebene für die Schweiz nichts ändern. Der Acquis im Bereich GVO759 sowie Fütterungsarzneimittel bleibt bestehen.

Durch ihren Einbezug bei der Ausarbeitung von EU-Rechtsakten (Decision Shaping,

s. Ziff. 2.12.6 zu Art. 12 des Abkommens) wird es für die Schweiz möglich sein, sich beim Zulassungsverfahren für Futtermittelzusatzstoffe oder andere Futtermittel stärker einzubringen und das betreffende Verfahren auf nationaler Ebene zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Futtermittel-Verordnungen

Eine Totalrevision der Verordnung vom 26. Oktober 2011760 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) ist notwendig. Dies vor allem, um die Artikel aufzuheben, die aufgrund der direkten Anwendung des in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechts überflüssig werden. Die Vollzugsbestimmungen werden angepasst und diejenigen zu den GVO beibehalten. Die Verordnung des WBF vom 26. Oktober 2011761 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV), die fast ausschliesslich aus dem EU-Recht übernommene Bestimmungen enthält, sollte aufgehoben werden können.

2.12.10.1.5 Tierzucht

Die Verordnung vom 31. Oktober 2012762 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) ist bereits weitgehend kompatibel mit dem EU-Tierzuchtrecht. Mit der laufenden Totalrevision werden auch die Bestimmungen der Tierzuchtverordnung zum Inverkehrbringen von Zuchttieren von und nach der EU entsprechend dem einschlägigen EU-Recht ausgestaltet. Die Tierzuchtverordnung regelt schwergewichtig die Finanzhilfen des Bundes. Diese werden bestehen bleiben. Es ist also nur mit geringfügigen Änderungen der Tierzuchtverordnung zu rechnen (v.a. um Doppelspurigkeiten zu vermeiden). Am heutigen System wird sich nichts ändern.

758Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024, ABl. L 2024/3115 vom 16.12.2024.

759Vgl. Art. 7 Bst. a des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit.

760SR 916.307

761 SR 916.307.1

762 SR 916.310