Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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der Vollzugsorgane von Bund und Kantonen durch das Vorschreiben von Weiterbildungen nach Absatz 3 auf dem neuesten Stand zu halten. Auch Weiterbildungen, die von externen Stellen angeboten werden, können in Frage kommen.
Artikel 3c erlaubt dem Bundesrat, Prüfungskommissionen zu ernennen. Dabei handelt es sich um beratende ausserparlamentarische Kommissionen nach Artikel 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997779. Sie haben keine Entscheidkompetenz. Ihre Aufgaben bestehen darin, Prüfungen abzunehmen und die zuständige Bundesstelle in Ausbildungsfragen zu beraten.
Da im Zusammenhang mit der Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen auch Personendaten bearbeitet werden können, wird mit Artikel 3d eine Regelung hinsichtlich der Datenbearbeitung eingefügt.
Art. 8 Kontrolle
Zwar wird der Inhalt des geltenden Artikels 8 durch Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 abgedeckt. Dennoch wird Artikel 8 beibehalten und es wird auf die Bestimmung im EU-Recht verwiesen, damit das Gesetz aus sich heraus verständlich bleibt.
Art. 9a
Die Seucheneinteilung richtet sich künftig nach dem EU-Recht. Das EU-Recht kennt den Begriff der «Hochansteckenden Seuchen» nicht. Folglich werden keine entsprechenden Regelungen dazu benötigt und der Artikel 9a kann aufgehoben werden.
Art. 10 Massnahmen im Tierseuchenfall
Im Tierseuchenfall, d. h. wenn eine Tierseuche ausbricht oder ein Ausbruch unmittelbar droht, ergänzt diese Bestimmung zu Verwaltungsmassnahmen die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/429 für diejenigen Konstellationen, die vom EU-Recht nicht abgedeckt werden. Verwaltungsmassnahmen nach Kontrollen werden von Artikel 138 der Verordnung EU 2017/625 erfasst. Die Massnahmen im Verdachtsfall werden vollumfänglich von der Verordnung (EU) 2016/429 geregelt.
Art. 11 Abs. 1 und 2 erster Satz
Der Inhalt von Artikel 11 Absatz 1 wird durch Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 abgedeckt. Daher wird Absatz 1 aufgehoben. Aus diesem Grund muss der erste Satz von Absatz 2 angepasst werden, damit die Bestimmung auch ohne Absatz 1 verständlich bleibt.
779 SR 172.010