Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 12 Verbotener Verkehr mit Tieren, Ausnahmen
Die Bestimmungen zum Verdachts- und Seuchenfall in der Verordnung (EU) 2016/429 decken den Inhalt des Artikels 12 ab. Dennoch wird Artikel 12 beibehalten und es wird auf das EU-Recht verwiesen, damit das Gesetz aus sich heraus verständlich bleibt.
Art. 13 Abs. 2
Artikel 13 Absatz 2 wird durch Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 abgedeckt. Daher kann diese Bestimmung aufgehoben werden.
Art. 14–15a
Die Inhalte der Artikel 14–15a werden durch die Artikel 112–115 der Verordnung (EU) 2016/429 abgedeckt. Dennoch werden diese Artikel beibehalten und es wird auf die Bestimmungen im EU-Recht verwiesen, damit das Gesetz aus sich heraus verständlich bleibt. Die Sachüberschriften bleiben gleich.
Art. 16
Der Inhalt des Artikels 16 wird durch die Artikel 112–115 der Verordnung (EU) 2016/429 abgedeckt. Daher kann diese Bestimmung aufgehoben werden. Das Gesetz bleibt auch durch die Aufhebung dieser Bestimmung verständlich.
Art. 17 und 23
Artikel 242 der Verordnung (EU) 2016/429 deckt den Inhalt des Artikels 17 ab und Artikel 23 wird durch die Artikel 125 und 192 der Verordnung (EU) 2016/429 abgedeckt. Daher können diese Bestimmungen aufgehoben werden.
Art. 24 Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und
grenzüberschreitender Personenverkehr
Absatz 1 und 2 des geltenden Artikels 24 sind künftig überflüssig, da sich die Regelungen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr aus Teil V der Verordnung (EU) 2016/429 ergeben. Auch Absatz 4 ist überflüssig, da er durch Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/625 abgedeckt wird. Die Verweise auf die Vorschriften der EU in Buchstabe a von Absatz 3 im geltenden Artikel gelten durch das Protokoll ohnehin und sind daher überflüssig. Da sich damit fast der gesamte Artikel ändert und nur noch der leicht angepasste Absatz 3 bestehen bleibt, wird der Artikel neu geschrieben und neu gegliedert.
Art. 25 Abs. 2 und 3
Die beiden Absätze dieser Bestimmung werden durch die Artikel 66 und 67 der Verordnung (EU) 2017/625 abgedeckt, weshalb sie aufgehoben werden können.