Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Umsetzungsergebnissen jährlich der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten vorgelegt wird.
Aufgrund dessen, dass das in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht im Tierseuchenbereich grundsätzlich direkt anwendbar sein wird, ergeben sich Einsparungen bei den personellen Ressourcen. Hingegen ergeben sich aus den zusätzlichen Verpflichtungen wie Überwachungs- und Tilgungsprogrammen oder Krisenvorbereitungen Mehraufwände, die sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht genau beziffern lassen.
2.12.11.6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Materiell führt die vorliegende Änderung der Tierseuchengesetzgebung zu keinen grossen Anpassungen, da das Schweizerische Tierseuchenrecht schon heute dem einschlägigen EU-Recht entspricht. Auch die Organisation des Vollzugs erfährt keine Veränderung
Die kantonalen Vollzugsorgane werden die Tierseuchengesetzgebung künftig hauptsächlich gestützt auf das in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht vollziehen; konkret werden sie Bekämpfungsmassnahmen sowie anderweitige Anordnungen überwiegend direkt gestützt auf dieses Recht verfügen. Aufgrund der grundsätzlich direkten Anwendung des in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechts sowie der Änderung der bundesrechtlichen Tierseuchengesetzgebung wird auch die kantonale Tierseuchengesetzgebung angepasst werden müssen. Aufgrund des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit werden sodann neue Konzepte anwendbar, wie beispielsweise Kompartimente (s- Art. 37 der Verordnung 2016/429) und geschlossene Betriebe (s. Art. 96 der Verordnung 2016/429). Die notwendigen Änderungen bei der Gesetzgebung, die Umstellung der Verfügungspraxis sowie die Anwendung der neuen Konzepte werden bei den Vollzugsorganen zu einem Mehraufwand führen. Weiter führen die zusätzlichen Registrierungs- und Zulassungspflichten (s. Ziff. 2.12.11.6.3) ebenfalls zu einem steigenden Aufwand im Vollzug. Insgesamt ist in den Kantonen mit einem Mehraufwand zu rechnen, der sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht genau beziffern lässt.
2.12.11.6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Das ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht sieht für gewisse Betriebe Registrierungs- und Bewilligungspflichten vor, die im Schweizer Recht nicht vorgesehen sind. Künftig werden diese Bestimmungen des EU-Rechts gestützt auf das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit in der Schweiz grundsätzlich direkt angewendet werden. Beispielsweise werden neu Transportunternehmen die Huftiere transportieren, registrierungspflichtig sein (s. Art. 87 der Verordnung 2016/429). Diese Registrierungspflicht gilt auch für Unternehmen, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen (s. Art. 90 der Verordnung 2016/429). Neue Bewilligungspflichten ergeben sich zudem in den Bereichen Aquakultur und Geflügelhaltung
Weiter schreibt das einschlägige EU-Recht den Tierhaltenden vor, sogenannte «Tiergesundheitsbesuche» durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt vornehmen zu lassen (s. Art. 25 der Verordnung 2016/429), die der Seuchenprävention dienen und deren