Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Art. 47 Abs. 1

Wer gegen die Bestimmungen hinsichtlich Tierverkehr und die Ein-, Durch- und Ausfuhr in der Verordnung (EU) 2016/429 verstösst, macht sich strafbar. Absatz 1 wird entsprechend ergänzt und neu gegliedert.

Art. 48 Abs. 1

Wer gegen die Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen sowie die Seuchenpräventionsmassnahmen bei der Beförderung von Land- und Wassertieren verstösst, macht sich strafbar. Absatz 1 wird entsprechend ergänzt und neu gegliedert. Der neue Buchstabe a entspricht dem Absatz 1 im geltenden Recht. Die Verweise auf die Artikel 13–16 und 23 werden gestrichen, da sie nicht mehr erforderlich sind. Buchstabe b ersetzt Artikel 13 Absatz 2 und Buchstabe c ersetzt die Artikel 14–16 und 23.

Art. 53 Abs. 1bis

Dieser Absatz wird in die neuen Ausbildungsbestimmungen (Art. 3a–3c) verschoben.

2.12.11.6 Auswirkungen dieses Umsetzungserlasses

2.12.11.6.1 Auswirkungen auf den Bund

Bei der Planung der jährlichen nationalen Überwachungs- und Tilgungsprogramme für Tierseuchen werden künftig die Kriterien des einschlägigen EU-Rechts massgebend sein. Alle Anforderungen, die in Bezug auf eine bestimmte Tierseuche festgelegt sind, müssen erfüllt werden. Zudem werden die Kriterien des einschlägigen EU-Rechts 1:1 für die Erlangung des Status der Freiheit in Bezug auf eine bestimmte Seuche gelten.

Für alle nach einschlägigem EU-Recht geregelten Tierseuchen muss ein nationales Referenzlabor benannt werden, das für die Überwachung der Diagnostik zuständig ist (s. Art. 100 der EU-Kontrollverordnung).

Dadurch, dass das im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht in der Schweiz grundsätzlich direkt angewendet wird, hat die Schweiz neu wie ein EU-Mitgliedstaat Zugang zu den Banken der EU für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien (s. Art. 48ff. der Verordnung 2016/429). Im Gegenzug wird die MKS-Antigenbank des Instituts für Virologie und Immunologie (IVI) in das EU-Netzwerk eingebettet.

Schliesslich entsteht für die Schweiz eine Verpflichtung, Krisenübungen und Simulationen durchzuführen und Notfallpläne zu verwalten (s. Art. 43ff. der Verordnung 2016/429). Es wird beispielsweise ein nationaler Aktionsplan zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest für die Wildschweinpopulation auf Schweizer Gebiet vorgeschrieben (s. Art. 56 der Verordnung (EU) 2023/594780), der zusammen mit den

780 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605, ABl. L, 2023/594, 17.3.2023.