Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Häufigkeit im Verhältnis zu den vom betreffenden Betrieb ausgehenden Risiken stehen muss.

Laboratorien für die amtliche Tierseuchendiagnostik müssen künftig positive Ergebnisse von Proben aus einem EU-Mitgliedstaat – oder künftig aus der Schweiz – der Behörde des betreffenden Mitgliedstaates – oder künftig der Schweiz – melden.

Für die Tierhaltenden beziehungsweise Unternehmen bedeutet die grundsätzlich direkte Anwendung des ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechts eine grössere Rechtssicherheit im Handel mit der EU. Der Abbau von Handelshemmnissen stärkt den Wettbewerb und sichert die Standortattraktivität der Schweiz. Ausserdem wird eine gesicherte Beteiligung am EU-Binnenmarkt ermöglicht. Schliesslich liegt die umfassende Bekämpfung von Tierseuchen im gesamtschweizerischen Interesse. Tierleid wird verhindert und allfällige wirtschaftliche Schäden und Ausfälle, die Tierhaltende im Seuchenfall zu gewärtigen hätten, werden abgewendet. Dies wirkt sich positiv auf die Volkswirtschaft aus.

2.12.11.6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Umsetzung im Bereich der Tierseuchengesetzgebung hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.

2.12.11.6.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Umsetzung im Bereich der Tierseuchengesetzgebung hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.

2.12.11.6.6 Andere Auswirkungen

Es sind keine anderen Auswirkungen zu erwarten.

2.12.11.7 Rechtliche Aspekte dieses Umsetzungserlasses

2.12.11.7.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV erlässt der Bund Vorschriften über «die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren». Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz. Sodann kann er Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Art. 95 Abs. 1 BV), wovon im TSG ebenfalls Gebrauch gemacht wird.

2.12.11.7.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Aufgrund des bestehenden Landwirtschaftsabkommens mit der EU ist das Schweizer Recht schon heute grundsätzlich mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 (bzw. deren Vorgänger-Rechtsakten) harmonisiert und die Schweiz ist schon heute verpflichtet, verschiedene Vorschriften der EU auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden. Entsprechend ergeben sich aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen keine Widersprüche zu Abkommen mit Vertragspartnern ausserhalb der EU.