Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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der EU jederzeit dasselbe hohe Sicherheitsniveau gilt. Insgesamt wird der Verbraucherschutz damit gestärkt. Durch die Mitarbeit der schweizerischen Expertinnen und Experten in den entsprechenden EU-Gremien kann die Schweiz ihr Wissen einbringen und aus erster Hand von den neusten Kenntnissen profitieren.
2.12.12.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
2.12.12.6 Andere Auswirkungen
Es sind keine anderen Auswirkungen zu erwarten.
2.12.13 Rechtliche Aspekte des Paketelements
2.12.13.1 Verfassungsmässigkeit des Protokolls
Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7a Abs. 1 RVOG). Beim Protokoll zur Lebensmittelsicherheit handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen selbstständigen Abschluss der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags ermächtigt ist. Insbesondere geht die direkte Anwendung des in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit vorgesehenen direkten Anwendung des mit dem Protokoll übernommenen EU-Rechts über die in Artikel 177a Absatz 1 LWG, Artikel 53b TSG, Artikel 32a TSchG und Artikel 45 LMG vorgesehenen Anwendungsbereiche hinaus. Es handelt sich auch nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag von beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Zudem erfordert die Umsetzung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit die Revision von Bundesgesetzen. Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit ist folglich der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2.12.13.2 Verfassungsmässigkeit der Umsetzungsgesetzgebung und Begleitmassnahmen
Siehe Ziffern 2.12.8.6.1, 2.12.9.7.1, 2.12.10.7.1 und 2.12.11.7.1.
2.12.13.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Vorgesehen ist, dass auch das Zusatzabkommen vom 27. September 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend geändert wird.