Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Der Abschluss von Abkommen mit Drittstaaten ist – unter Berücksichtigung der nachstehend dargelegten Einschränkungen – weiterhin möglich. Mit Integration der EU-Rechtsakte in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit werden diese Teil der Schweizer Rechtordnung. Will die Schweiz bestimmte neue Regeln von künftig zu integrierenden Rechtsakten in Bezug auf den auf den Schweizer Markt beschränkten Import bestimmter Produkte aus Drittstaaten nicht oder anders anwenden, müsste dies mit einer Ausnahmebestimmung im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit ausgehandelt werden. So ist beispielsweise die Einfuhr von Rindfleisch, das von möglicherweise mit Wachstumshormonen behandelten Rindern stammt, auch weiterhin zulässig, sofern es ausschliesslich für den Verbrauch auf dem Inlandmarkt vorgesehen ist (s. Ziff. 2.12.6).

Allenfalls erforderliche Anpassungen der Anhänge des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) werden geprüft und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen in Ziffer 3.1.3 verwiesen.

2.12.13.4 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV) unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.

Die Umsetzung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit erfordert die Totalrevision des LMG, sowie die Teilrevision des TSG, TSchG, LwG und WaG. Gestützt auf Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV ist der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit deshalb dem fakultativen Referendum zu unterstellen (siehe aber die Varianten in Ziff. 4.1). Zur Frage der Bündelung der Umsetzungsgesetzgebung, siehe Ziff. 4.3.

2.12.13.5 Vorläufige Anwendung

Eine vorläufige Anwendung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist nicht vorgesehen.

2.12.13.6 Besondere rechtliche Aspekte zur Umsetzungsgesetzgebung

Siehe Ziffern 2.12.8.6.5, 2.12.9.7.5, 2.12.10.7.5 und 2.12.11.7.5

2.12.13.7 Datenschutz

Siehe Ziffern 2.1.9.7, 2.12.8.6.6, 2.12.9.7.6, 2.12.10.6.6 und 2.12.11.7.6.