Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Frühwarn- und Reaktionsfähigkeit im Bereich der epidemiologischen Überwachung geeignete Massnahmen zum besseren Schutz ihrer Bevölkerung treffen kann. Das Gesundheitsabkommen gewährleistet auch Zugang zu den Netzwerken und Informationen des ECDC im Bereich übertragbarer Krankheiten, einschliesslich Antibiotikaresistenzen. Zudem sieht das Abkommen vor, dass die Schweiz auf Wunsch fallweise an gemeinsamen Beschaffungsverfahren für medizinische Gegenmassnahmen teilnehmen kann, was im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit interessant sein könnte.
Mit diesem Abkommen hat die Schweiz im Bereich der Gesundheitssicherheit, der durch das Abkommen abgedeckt wird, grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten. Die Schweiz ist insbesondere verpflichtet, relevante Informationen zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen bereitzustellen und sich finanziell an den entsprechenden Mechanismen beteiligen. Im Gegenzug erhält die Schweiz umfassenden Zugang zu den epidemiologischen Daten der EU-Mitgliedstaaten und kann am Austausch von Fachinformationen im Rahmen der verschiedenen Gesundheitssicherheitsmechanismen teilnehmen. Dies soll dazu beitragen, die Expertise in der Schweiz zu stärken. Die Schweiz wird weiterhin eigenständig über allfällige Massnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Epidemien entscheiden.
Das Abkommen konzentriert sich auf den für die Schweiz prioritären Bereich der Gesundheitssicherheit, damit sie ihre Bevölkerung besser vor schwerwiegenden Gesundheitsbedrohungen schützen kann. Andere Bereiche der Gesundheitspolitik wie Tabak oder die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens. Das Abkommen sieht jedoch die Möglichkeit einer künftigen Ausweitung auf andere Gesundheitsbereiche vor, sofern dies im Interesse beider Parteien liegt. Eine solche Ausweitung des Geltungsbereichs kann nur erfolgen, wenn sie von der Schweiz und der EU gemäss ihren internen Verfahren zur Revision völkerrechtlicher Verträge genehmigt wird. Wie im Schweizer Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 vorgesehen, werden die institutionellen Elemente analog - soweit für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens erforderlich - in das Gesundheitsabkommen übernommen.
Die Beteiligung der Schweiz am Mehrjahresprogramm der EU im Gesundheitsbereich (derzeit «EU4Health») wird in einem separaten Abkommen geregelt. Hintergrund ist der Entscheid, die Beteiligung der Schweiz an EU-Programmen in Protokollen zum EU-Programmabkommen (EUPA) zu regeln, um Kohärenz zu gewährleisten. In beiden Abkommen sind Bestimmungen vorgesehen, um ihr ordnungsgemässes Funktionieren zu gewährleisten und ihre Beziehungen zueinander zu regeln. So ist beispielsweise der Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens massgebend für den Umfang der Beteiligung der Schweiz am Mehrjahresprogramm der EU im Gesundheitsbereich. Das Protokoll III zum EUPA über die Beteiligung der Schweiz am Programm «EU4Health» (Protokoll EU4Health) sieht vor, dass die Schweiz ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Gesundheitsabkommens folgenden Jahres am Programm teilnehmen kann. Falls das Abkommen jedoch nicht bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft tritt, wird die Schweiz nicht am Programm «EU4Health» für den Zeitraum 2021–2027 teilnehmen. Wenn sich die Schweiz am nachfolgenden Gesundheitsprogramm (2028–