Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2034) beteiligen möchte, ist gemäss den üblichen Verfahren für völkerrechtliche Verträge ein neues Protokoll zum EUPA auszuhandeln.
Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. Er beantragt im Rahmen des Weiterentwicklungsteils des Pakets Schweiz–EU die Genehmigung des Gesundheitsabkommens.
2.13.2 Ausgangslage
Gesundheitskrisen machen nicht vor Grenzen Halt, wie es die Covid-19-Pandemie verdeutlicht hat. Zur Bewältigung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen in Europa ist deshalb eine enge Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg sinnvoll. Zwischen der Schweiz und der EU gibt es bislang aber kein spezifisches bilaterales Abkommen im Bereich Gesundheit. So fehlt insbesondere eine vertragliche Grundlage für eine Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitssicherheit. Die Zusammenarbeit erfolgte bisher ad-hoc und beschränkt auf grössere Krisensituationen.
Die Schweiz und die EU verfolgen seit vielen Jahren das Ziel, die Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit durch ein bilaterales Abkommen zu stärken und zu formalisieren. Bereits 2008 verabschiedete der Bundesrat das Verhandlungsmandat für ein Abkommen im Bereich öffentliche Gesundheit. In den darauffolgenden Jahren fanden verschiedene Gespräche und Verhandlungen statt, wobei insbesondere 2018 wichtige Fortschritte erzielt werden konnten. Der damals erarbeitete Entwurf eines Abkommens sah die Beteiligung der Schweiz an den EU-Mechanismen im Bereich Gesundheitssicherheit, am ECDC sowie am damaligen EU-Gesundheitsprogramm (2014– 2020) vor. Aufgrund der auf übergeordneter Ebene ungeklärten institutionellen Fragen war die EU jedoch nicht bereit, die Verhandlungen abzuschliessen.
Im Rahmen des Paketansatzes wurden die exploratorischen Gespräche für ein Gesundheitsabkommen wieder aufgenommen (Juni–Oktober 2023). Gegenstand der exploratorischen Gespräche war in erster Linie der Geltungsbereich des Abkommens, wobei die EU den Wunsch äusserte, die Zusammenarbeit auf Themenbereiche über die Gesundheitssicherheit hinaus auszuweiten.
Als Ergebnis der exploratorischen Gespräche und gemäss dem Wunsch der Schweiz wurde im Common Understanding jedoch festgehalten, dass der Geltungsbereich des Abkommens auf die Gesundheitssicherheit und auf die in diesem Zusammenhang relevanten EU-Rechtsakte beschränkt bleiben sollte781. Die Schweiz sollte Zugang zu den relevanten EU-Netzwerken und Mechanismen, zum ECDC sowie zum mehrjährigen EU-Gesundheitsprogramm «EU4Health» (2021–2027) erhalten. Es wurde vereinbart, dass die institutionellen Elemente im Gesundheitsabkommen analog Anwendung finden sollen (s. Ziff. 2.13.6.1.2), um das reibungslose Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten. Schliesslich wurde festgehalten, dass eine künftige Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Themenbereiche der Gesundheitspolitik möglich sein soll, falls dies im Interesse beider Seiten wäre.
781 S. Common Understanding, Ziff. 4.