Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Ohne ein bilaterales Gesundheitsabkommen fehlt die notwendige Grundlage für eine bessere, formalisierte Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Gesundheitssicherheit. Eine solche Zusammenarbeit stärkt den Schutz der Gesundheit der Schweizer Bevölkerung. Dies hat die Covid-19-Krise konkret gezeigt. Während der Covid-19- Pandemie gewährte die Europäische Kommission der Schweiz auf deren offizielle Anfrage hin ad-hoc Zugang zu einem Teil der relevanten Gremien und Netzwerke. Die Schweiz profitierte massgeblich von europäischen Mechanismen sowie Informations- und Austauschplattformen. Verschiedene Berichte, darunter jener der BK, zeigten dies im Nachgang der Krise auf782. Dieser Zugang war aber inhaltlich und zeitlich beschränkt und wurde im Sommer 2023 wieder eingestellt. Die Erfahrungen haben gezeigt, wie wertvoll eine engere Zusammenarbeit für die Schweiz ist.

Mangels Abkommen hat die Schweiz derzeit keinen Zugang zu den relevanten EU-Mechanismen und Gremien für die Prävention und Bewältigung von Krisen und zeitnahen Informationen über relevante epidemiologische Entwicklungen in der EU. Zu diesen Mechanismen und Gremien gehören u. a. der Gesundheitssicherheitsausschuss (HSC) sowie das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) der EU, über das die teilnehmenden Staaten ständigen Zugang zu epidemiologischen Daten haben, die rund um die Uhr eingegeben und abgerufen werden können. Die Schweiz hat ein grosses Interesse daran, die Zusammenarbeit mit der EU vertraglich abzusichern, um ihre Frühwarn- und Reaktionsfähigkeit bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen zu stärken. Es dient der Schweiz, zum Beispiel rasch alle nötigen Informationen zur Ausbreitung neuer Virus-Varianten oder zu den Erfahrungen und Erkenntnissen mit unterschiedlichen Teststrategien zu erhalten. Eine solche Zusammenarbeit ist nicht nur in Krisensituationen wichtig, sondern bereits zur Vorbeugung künftiger Krisen. Zudem stärkt sie die vorhandene Expertise in der Schweiz und bietet u. a. die Möglichkeit, an europaweiten Studien teilzunehmen sowie Daten und Erkenntnisse auf europäischer Ebene auszutauschen und zu vergleichen, etwa im Bereich der Antibiotikaresistenz.

Über Massnahmen, die in der Schweiz für die Verhütung oder Bewältigung von Gesundheitsbedrohungen allenfalls zu treffen sind, entscheidet die Schweiz auch in Zukunft eigenständig.

2.13.3 Zielsetzung und Verhandlungsverlauf

Mit dem Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 setzte sich die Schweiz das Ziel, die Zusammenarbeit mit der EU im für sie prioritären Bereich der Gesundheitssicherheit zu verstetigen und vertraglich zu regeln. Der Geltungsbereich des Abkommens sollte wie von der Schweiz gewünscht auf den Bereich der Gesundheitssicherheit beschränkt sein. Andere Bereiche der Gesundheitspolitik, wie beispielsweise Tabak oder die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, gehören nicht zum Geltungsbereich des Abkommens.

782 S. hierzu: Bericht zur Auswertung des Krisenmanagements der Bundesverwaltung in der Covid-19-Pandemie (2. Phase / August 2020 bis Oktober 2021), 22.Juni 2022, abrufbar unter: www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/72153.pdf.