Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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die EU-Mitgliedstaaten und nimmt ebenfalls Einsitz in den entsprechenden Gouvernanzgremien. Wie im Common Understanding und im Schweizer Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 vorgesehen, enthält das Gesundheitsabkommen eine analoge Anwendung der für die Binnenmarktabkommen vorgesehenen institutionellen Elemente (s. Ziff. 2.13.6.1.2).

2.13.5.2 Protokoll EU4Health

Die Teilnahme der Schweiz am aktuellen mehrjährigen EU-Gesundheitsprogramm «EU4Health» (2021–2027)785 wird im Protokoll III zum EUPA geregelt. Dieses Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen und die Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an EU-Programmen, einschliesslich des EU-Gesundheitsprogramms (s. Ziff. 2.8.5 und 2.8.6).

Durch verschiedene Bestimmungen soll den engen inhaltlichen Verbindungen zwischen dem Gesundheitsabkommen und der Teilnahme am EU-Gesundheitsprogramm Rechnung getragen, sowie eine kohärente Umsetzung des Gesundheitsabkommens und des Protokolls EU4Health gewährleistet werden. Beispielsweise wurde eine enge Abstimmung zwischen dem Gemischten Ausschuss des Gesundheitsabkommens und dem Gemischten Ausschuss des EUPA vorgesehen. Zudem sind der Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens und der Umfang der Teilnahme der Schweiz am Gesundheitsprogramm aufeinander abgestimmt: So konzentriert sich die Teilnahme der Schweiz am Programm auf den Bereich «Krisenvorsorge», andere Bereiche sind nicht abgedeckt. Diese partielle Teilnahme ist im Vergleich mit einer Vollteilnahme mit entsprechend geringeren Kosten für die Schweiz verbunden. Voraussetzung für die Teilnahme der Schweiz am aktuellen EU-Gesundheitsprogramm «EU4Health» (2021–2027) ist das Inkrafttreten des Gesundheitsabkommens.

2.13.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

2.13.6.1 Gesundheitsabkommen

Das Gesundheitsabkommen umfasst neben der Präambel 27 Artikel, zwei Anhänge, eine Anlage und ein Protokoll. Diese Elemente sind integrierender Bestandteil des Gesundheitsabkommens und werden durch eine einseitige Erklärung der Schweiz ergänzt (s. Ziff. 2.13.6.1.2).

In der Präambel wird vor allem die Bedeutung der Zusammenarbeit bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren zum Schutz der Bevölkerung der Vertragsparteien hervorgehoben.

2.13.6.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 legt die Ziele des Abkommens dar: Die Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitssicherheit, um die Gesundheit der Bevölkerung in der Schweiz sowie in den EU-Mitgliedstaaten zu schützen und zu verbessern.

785 Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014, ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1.