Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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und -direktoren GDK aufgenommen. In diesem Rahmen wurde regelmässig über die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsabkommen berichtet. Diese Gespräche haben gezeigt, dass ein Abkommen im Bereich Gesundheitssicherheit, wie es im Common Understanding und im Schweizer Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 definiert wurde, Unterstützung findet.
Im Zuge der Abklärungen zum Gesundheitsabkommen wurden die wichtigsten Aspekte der Regulierungsfolgenabschätzung durch eine vorgängige Analyse geprüft. Die Analyse ergab, dass davon auszugehen ist, dass das Gesundheitsabkommen einen wesentlichen Beitrag zur Vorbeugung und Bewältigung gesundheitlicher Krisen leisten wird. Durch die Zusammenarbeit mit der EU sowie die Einbindung in die relevanten Mechanismen und das ECDC wird die Fähigkeit der Schweiz gestärkt, sich auf Krisen vorzubereiten und diese wirksam zu bewältigen. Das Gesundheitsabkommen trägt damit zu einem verbesserten Schutz der Gesundheit bei, verringert wirtschaftliche Folgekosten von Gesundheitsbedrohungen und hat dementsprechend relevante positive Auswirkungen auf die Schweizer Bevölkerung. Da diese Auswirkungen nur schwer quantifizierbar sind, wurde auf eine umfassende externe Analyse verzichtet (s. Ziff. 2.13.8.3).
2.13.5 Grundzüge des Abkommens
Das im Schweizer Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 definierte Ziel, die Zusammenarbeit mit der EU im Bereich Gesundheitssicherheit zu formalisieren, konnte vollständig erreicht werden, wobei die finanziellen Folgen des Abkommens unterhalb des im Verhandlungsmandat definierten Kostendachs liegen. Im Folgenden werden die Grundzüge der Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitssicherheit dargestellt. Diese Zusammenarbeit ist in zwei separaten Abkommen geregelt.
2.13.5.1 Gesundheitsabkommen
Der Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens beschränkt sich auf die zwei relevanten EU-Rechtsakte im Bereich Gesundheitssicherheit: die Verordnung (EU) 2022/2371 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren783 und die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten784. Die Integration dieser beiden Verordnungen in das Gesundheitsabkommen sichert der Schweiz den ständigen Zugang zu den Gesundheitssicherheitsmechanismen der EU sowie zum ECDC und seinen verschiedenen Netzwerken und Plattformen, die ein breites Themenspektrum im Bereich der übertragbaren Krankheiten abdecken, einschliesslich antimikrobieller Resistenzen. Die Schweiz hat dabei, mit Ausnahme des Stimmrechts sowie einiger weiterer technischer Anpassungen (s. Ziff. 2.13.6), dieselben Rechte und Pflichten wie
783 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU, ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26.
784 Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, geändert durch Verordnung (EU) 2022/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022, ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 1.