Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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– EU-Recht und Landesrecht: 2,3 VZÄ (414 000 Franken). Das Abkommen umfasst die Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des einschlägigen EU-Rechts in den dafür vorgesehenen Ausschüssen und Gremien (Art. 5 Mitspracherecht), die Sicherstellung des Prozesses zur dynamischen Übernahme von EU-Recht (Art. 6 Integration von Rechtsakten) und die Verfolgung der für das Abkommen relevanten Entwicklungen des Gesundheitsrechts in der EU (Art. 21). Ausserdem muss die Angleichung des Landesrechts sichergestellt und die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens überwacht werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, und bei Bedarf müssen allenfalls Stellungnahmen in Vorabentscheidungsverfahren und gegebenenfalls in Streitbeilegungsverfahren vorbereitet werden.

– Gesundheitssicherheitsmechanismen – Teilnahme an verschiedenen Gremien, Sitzungen und Aktivitäten im Bereich der Gesundheitssicherheit: 3 VZÄ (540 000 Franken). Das Abkommen umfasst die Teilnahme an Gremien, Sitzungen oder anderen Aktivitäten, die im Geltungsbereich des Abkommens liegen, wie beispielsweise Lenkungsgremien des HSC, Arbeitsgruppen und Fachstellen zu spezifischen Themen sowie Kontakte zur weiteren Gesundheitssicherheitsarchitektur der EU. Dies beinhaltet auch verschiedene Arbeiten zur Verstärkung des nationalen Präventions- und Vorsorgeplans sowie die Koordination mit den Akteuren auf Bundes- und Kantonsebene. Da die Schweiz bei der Festlegung von Massnahmen auf ihrem Hoheitsgebiet weiterhin eigenständig bleibt, sind damit zusätzliche Aufgaben verbunden.

– Beteiligung der Schweiz am ECDC: 4,5 VZÄ (810 000 Franken). Das Abkommen beinhaltet die Mitwirkung in den Gouvernanzgremien des ECDC (Budget, Monitoring, Genehmigung der Arbeitsprogramme) sowie in den technischen Arbeitsgruppen für die Ausarbeitung von Leitlinien, die Risikoanalyse und Forschungsprojekte, die Vertretung im Beratenden Forum des ECDC und die Beteiligung an den Frühwarnnetzen/-plattformen der EU (EWRS, EpiPulse). Die Überwachungs- und Frühwarnmechanismen umfassen insbesondere die Erhebung, Verarbeitung, Bewertung und Übermittlung von Warnmeldungen und epidemiologischen Daten an die EU in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen und kantonalen Behörden. Die Umsetzung des Abkommens bedeutet für das BAG einen zusätzlichen Überwachungsaufwand, insbesondere aufgrund der grösseren Anzahl meldepflichtiger Krankheitserreger sowie der Pflicht zur Meldung an die europäischen Mechanismen zur Überwachung von Spitalinfektionen und Antibiotikaresistenzen (EARS-Net). Darüber hinaus muss die Schweiz weiterhin Massnahmen im Zusammenhang mit Weiterentwicklungen des von ihr übernommenen EU-Rechts treffen. Neben der Stärkung der Fachkompetenz und der Verbesserung der Informationslage durch die Zusammenarbeit mit der EU wird die Schweiz die Überwachung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen auf ihrem Hoheitsgebiet weiterhin eigenständig gewährleisten. Die Umsetzung des Abkommens bringt daher zusätzliche Aufgaben mit sich.