Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.13.9.5 Vorläufige Anwendung

Eine vorläufige Anwendung des Gesundheitsabkommens ist nicht vorgesehen.

2.13.9.6 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass

Es sind keine besonderen rechtlichen Aspekte zu erwähnen.

2.13.9.7 Datenschutz

In Anhang I sehen die technischen Anpassungen der in das Gesundheitsabkommen aufgenommenen EU-Rechtsakte vor, dass die Schweiz ihre nationale Datenschutzgesetzgebung anwendet, die ein angemessenes Schutzniveau im Sinne der geltenden EU-Gesetzgebung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gewährleistet. Da die EU der Auffassung ist, dass die einschlägigen Gesetzgebungen der Schweiz und der EU einen gleichwertigen Schutz bieten, sind keine Umsetzungsmassnahmen erforderlich804. Die datenschutzrechtlichen Aspekte der institutionellen Bestimmungen im Gesundheitsabkommen entsprechen denjenigen in den Binnenmarktabkommen (s. Ziff. 2.1.8.6.).

804 Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1) und Bericht der Kommission vom 15. Januar 2024 über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, 15.1.2024, COM(2024) 7 final, S. 14–15.