Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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völkerrechtlichem Vertrag selbstständig abschliessen kann (Art. 24 Abs. 2 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002799[ParlG] und Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997800, [RVOG]). Das Gesundheitsabkommen ist kein völkerrechtlicher Vertrag, zu dessen selbstständigem Abschluss der Bundesrat durch ein Gesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag ermächtigt ist. Es handelt sich auch nicht um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Das Gesundheitsabkommen muss daher der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

2.13.9.2 Verfassungsmässigkeit der Umsetzungsgesetzgebung

Es sind weder eine Umsetzungsgesetzgebung noch Begleitmassnahmen vorgesehen.

2.13.9.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das Gesundheitsabkommen ist mit den anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, insbesondere mit denjenigen aus den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 2005801, dem Internationalen Abkommen vom 10. Februar 1937802 über Leichenbeförderung, dem europäischen Übereinkommen vom 26. Oktober 1973803 über die Leichenbeförderung und dem Abkommen mit Frankreich vom 28. Juni 2010 über den Informationsaustausch im Bereich Grippepandemie und Gesundheitsrisiken (nicht publiziert).

2.13.9.4 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Das Gesundheitsabkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Insbesondere die institutionellen Bestimmungen, einschliesslich der dynamischen Übernahme von EU-Recht, sind als wichtige rechtsetzende Bestimmungen zu bezeichnen.

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Gesundheitsabkommens untersteht deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.

799SR 171.10

800SR 172.010

801 SR 0.818.103 802 SR 0.818.61 803 SR 0.818.62