Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.13.8.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Das Gesundheitsabkommen hat keine direkten oder quantifizierbaren volkswirtschaftlichen Auswirkungen auf die Schweiz. Durch einen besseren Schutz der Schweizer Bevölkerung vor schweren Gesundheitskrisen und eine verstärkte Prävention solcher Krisen wird die Beteiligung der Schweiz an den Gesundheitssicherheitsmechanismen und am ECDC jedoch dazu beitragen, die sehr hohen Kosten solcher Krisen für die Gesellschaft und die Wirtschaft insgesamt zu senken.
2.13.8.3.1 Auswirkungen auf Leistungserbringer
Die Umsetzung des Gesundheitsabkommens erfordert insbesondere eine Ausweitung des nationalen Systems zur Überwachung übertragbarer Krankheiten auf weitere Krankheitserreger, um den Anforderungen des Gesundheitsabkommens gerecht zu werden. Dies dürfte auch einen gewissen Mehraufwand für bestimmte Leistungserbringer wie Laboratorien, Spitäler und Arztpraxen bedeuten, vor allem in der Anfangsphase der Umsetzung der neuen Regelung, in der die aktuellen Prozesse und Systeme angepasst werden müssen. Die Überwachung zusätzlicher Krankheitserreger bedeutet auch zusätzliche Aufgaben für die Diagnostik und die Meldung der Laborbefunde und klinischen Befunde zu diesen zusätzlichen Krankheitserregern an die Gesundheitsbehörden. Die operative Mehrbelastung sollte jedoch durch die laufenden Digitalisierungsarbeiten, insbesondere durch das Projekt «NASURE», beschränkt sein (s. Ziff. 2.13.8.2).
2.13.8.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Das Gesundheitsabkommen hat positive Auswirkungen auf die Gesellschaft insgesamt. Die Beteiligung an den Gesundheitssicherheitsmechanismen und am ECDC ermöglicht einen besseren Schutz der Schweizer Bevölkerung dank höherer Kapazitäten zur Vorbereitung und Reaktion auf schwerwiegende Gesundheitskrisen sowie zur Prävention solcher Krisen.
2.13.8.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Das Gesundheitsabkommen hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt.
2.13.9 Rechtliche Aspekte des Paketelements
Dieses Kapitel konzentriert sich auf das Gesundheitsabkommen. Da das Protokoll EU4Health zum EUPA gehört, wird es in dessen Rahmen behandelt (s. Ziff. 2.8.10).
2.13.9.1 Verfassungsmässigkeit des Abkommens
Das Gesundheitsabkommen stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach auswärtige Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Artikel 184 Absatz 2 BV erteilt dem Bundesrat die Kompetenz zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung dieser Verträge der Bundesversammlung, soweit sie nicht der Bundesrat aufgrund von Gesetz oder