Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Das Paket Schweiz–EU eröffnet der schweizerischen Aussenpolitik zusätzliche Instrumente, um die Beziehungen zur EU zu gestalten. Beispielsweise den neu geschaffenen hochrangigen Dialog zwischen der Schweiz und der EU (s. Ziff. 2.14) oder die verstärkte Zusammenarbeit der Parlamente (s. Ziff. 2.15). Über den Schweizer Beitrag (s. Ziff. 2.10) können die Beziehungen der Schweiz zu den Partnerstaaten in politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Hinsicht gestärkt werden. Es handelt sich dabei um ein bewährtes Element der schweizerischen Europapolitik, das im Rahmen des Pakets Schweiz–EU verstetigt wird. Auch weitere Elemente des Pakets, wie beispielsweise die Teilnahme der Schweiz an EU-Programmen in den Bereichen Forschung und Bildung (s. Ziff. 2.8), schaffen Opportunitäten für vertiefte aussenpolitische Zusammenarbeit. Die institutionellen Elemente (s. Ziff. 2.1) sehen Instrumente wie das Decision Shaping und die Möglichkeit von Stellungnahmen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bei Vorabentscheidungsverfahren von EU-Mitgliedstaaten vor. Diese Instrumente ermöglichen es der Schweiz, ihre Interessen im Rahmen der Rechtsetzungs- und Rechtsprechungsprozesses der EU verstärkt zu vertreten. Zudem erlaubt es der neue Streitbeilegungsmechanismus der Schweiz, ihre Rechte wirksam geltend zu machen, und schützt sie vor willkürlichen und unverhältnismässigen Retorsionsmassnahmen und vor «Nadelstichen».
Das Paket Schweiz–EU hat voraussichtlich auch Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Schweiz mit den übrigen EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein). Das revidierte EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001823 hatte zum Ziel, unter den heutigen EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen, Island und der Schweiz ein wirtschaftliches Integrationsniveau zu erreichen, das im Wesentlichen dem Inhalt der Bilateralen I zwischen der Schweiz und der EU entsprach. Das EFTA-Übereinkommen wird daher regelmässig angepasst, um die Entwicklungen der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU sowie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu berücksichtigen. Entsprechend wird aufgrund des Pakets Schweiz–EU auch eine Anpassung des EFTA-Übereinkommens zu prüfen sein, um weiterhin möglichst einheitliche Regeln zwischen den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Dies wird jedoch separat geschehen und nicht im Rahmen des Pakets Schweiz–EU.
Abgesehen von den Beziehungen der Schweiz zur EU, respektive deren Mitgliedstaaten, ist die schweizerische Aussenpolitik durch das Paket Schweiz–EU nicht tangiert. Die schweizerische Aussenpolitik wird nicht eingeschränkt. Die Schweiz kann weiterhin selbstbestimmt die Beziehungen zu anderen Staaten und Weltregionen gestalten, beispielsweise durch den Abschluss von Freihandelsabkommen oder anderen internationalen Verträgen. Sie bleibt in der Gestaltung ihrer Aussen- und Sicherheitspolitik autonom. Die Neutralität der Schweiz bleibt gewahrt.
823 Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31.