Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

3.2.1 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Das Paket Schweiz–EU hat keinen Einfluss auf die grundlegende Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen.

Das Paket hat direkte und indirekte Auswirkungen auf die Kantone und die Arbeit ihrer Verwaltungen. Deswegen war es dem Bundesrat ein Anliegen, die Kantone über die Länge des gesamten Prozesses zum Paket hin so stark wie möglich einzubinden und permanent zu informieren. Der Einbezug der Kantone in die exploratorischen Gespräche und die Verhandlungen wird detailliert in Ziffer 1.3.3 beschrieben.

Während die meisten Auswirkungen kantonsübergreifender Natur sind, kann es aufgrund regionaler Besonderheiten (etwa die wirtschaftliche oder demografische Struktur) sein, dass gewisse Kantone oder Gebiete stärker oder schwächer betroffen sind. So weisen beispielweise die Berggebiete im gesamtschweizerischen Vergleich am meisten strukturelle Besonderheiten auf, insbesondere in den wirtschaftlichen, geografischen und demografischen Dimensionen. Entsprechend werden die Auswirkungen des Paketes auf die Berggebiete gegen Ende der Ziffer kurz gesondert beschrieben.

Das Paket stellt die Stabilisierung und Weiterentwicklung des bewährten bilateralen Weges sicher, von dem auch die Kantone profitieren. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen, die wissenschaftliche Zusammenarbeit und die gemeinsame Bewältigung aktueller grenzüberschreitender Herausforderungen sind unerlässlich, um die Sicherheit und den Wohlstand der Schweiz und damit auch der Kantone zu gewährleisten.

3.2.1.1 Auswirkungen im Bereich institutionelle Elemente

Die institutionellen Elemente sehen Instrumente vor, die es der Schweiz ermöglichen, ihre Interessen im Rahmen des Rechtsetzungs- und Rechtsprechungsprozesses der EU verstärkt zu vertreten, namentlich das Decision Shaping und Einreichung von Stellungnahmen im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren (s. Ziff. 2.1). Darüber hinaus sehen sie auch einen Streitbeilegungsmechanismus vor, der es den Parteien ermöglicht, ein Schiedsgericht anzurufen, falls im Gemischten Ausschuss keine politische Lösung für einen Streit gefunden wird. In diesem Zusammenhang werden die Kantone regelmässig informiert und eng eingebunden, wenn ihre Zuständigkeitsbereiche betroffen sind. Die Modalitäten der Information und Beteiligung der Kantone an der Mitwirkung der Schweiz am Rechtssetzungs- und Rechtsprechungsprozess der EU sowie am Streitbeilegungsmechanismus werden bis zum Inkrafttreten des Pakets festgelegt, beispielsweise im Rahmen einer neuen Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen analog zur Vereinbarung im Bereich Schengen/Dublin (s. Ziff. 2.1.9.2).824 Die technischen Gespräche mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zu einer solchen Vereinbarung wurden bereits gestartet. Im Rahmen des durch das Paket

824 Convention entre la Confédération et les cantons relative à la mise en œuvre, à l’application et au développement de l’acquis de Schengen et de Dublin du 20 mars 2009.RS 362.1.