Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Im Zuwanderungsbereich gibt es keine grundlegenden Änderungen der Aufgaben der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden durch das Änderungsprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen (FZA). Der Vollzug bleibt im Ausländerrecht nach wie vor Sache der Kantone. Bei einer Zunahme zu prüfender Fälle im Ausländerrecht wird aber ein Mehraufwand für die Kantone entstehen825. Der dadurch entstehende Mehraufwand kann langfristig durch eine Vereinfachung der Bewilligungsverfahren (weniger Wechsel zwischen der Aufenthaltsbewilligung und der Niederlassungsbewilligung) kompensiert werden. Auch bei der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen kann es zu einem Mehraufwand kommen Unter anderem ist eine koordinierende Stelle pro Kanton für die Teilnahme am Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), aber auch für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben erforderlich. Ein weiteres Beispiel für einen erwarteten Mehraufwand im Bereich des FZA stellt die Prüfung des Aufenthaltsrechts dar, der durch den erhöhten Koordinationsaufwand zwischen den Migrationsbehörden und der öffentlichen Arbeitsvermittlung entsteht.

Bei der Anwendung der Schutzklausel können bei den Kantonen und Gemeinden personelle Zusatzaufwände entstehen, um allfällige Schutz- oder Ausgleichsmassnahmen umzusetzen. Der konkrete Aufwand wird aber variieren, je nach Art der Massnahmen. Die kantonalen Vollzugsstellen im Migrationsbereich haben bereits Erfahrungen bei der Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen aus dem AIG (z.B. Prüfung des Inländervorrangs), falls in diesem Bereich Schutz- oder Ausgleichsmassnahmen ergriffen würden. Gleichzeitig wird je nach ergriffenen Massnahmen eine finanzielle Entlastung erwartet, insbesondere bei den Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe, da weniger Personen anspruchsberechtigt wären.

Eine detaillierte Übersicht über die Auswirkungen des Änderungsprotokolls zum FZA auf die Kantone findet sich in Ziffer 2.3.9.2.

Im Hochschulbereich führt das Paket durch die neue Gleichbehandlung von EU-Studierenden betreffend Studiengebühren zu Mindereinnahmen gewisser Hochschulen. Der Bund wird sich aber mit einer finanziellen Kompensationsmassnahme am Ausgleich dieser Mindereinnahmen beteiligen (s. Ziff.2.3.7.3).

Im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bis maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr wird die Voranmeldefrist für Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten die in der Schweiz Dienstleistungen erbringen wollen, von acht Kalendertagen auf vier Arbeitstage verkürzt. Dies wird zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen, wobei die Betroffenheit der Kantone von deren wirtschaftlichen und geografischen Charakteristiken abhängig ist. Die Schweiz nimmt im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Pakets Schweiz-EU am IMI teil. In den kantonalen Vollzugsbehörden muss hierfür eine koordinierende Stelle geschaffen werden. Diese verschafft den kantonalen Behörden einen direkten Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen der EU-Mitgliedsstaaten. Bei den Anpassungen des

825 www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Service > Forschung und Evaluation > Studie von Ecoplan vom 09.05.2025: «RFA zur Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie UBRL. Auswirkungen auf die staatlichen Institutionen».