Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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vorgesehenen hochrangigen Dialogs (s. Ziff.2.14) ist bei sie betreffenden Themen zudem die Möglichkeit einer Teilnahme der Kantone vorgesehen. Somit wird durch das Paket auch die kantonale Mitwirkung an der Aussenpolitik gestärkt.

3.2.1.2 Weitere Auswirkungen

Ähnlich wie für die Bundesverwaltung (s. Ziff. 3.1) hat das Paket auch direkte Auswirkungen auf die kantonalen Verwaltungen. Die meisten Auswirkungen des Pakets, die spezifisch die Kantone betreffen, sind finanzieller Natur: Dazu gehören Mehrkosten, Mindereinnahmen oder erhöhte Personalkosten. Diese können beispielsweise aus der Schaffung neuer Stellen, neuer Prozesse oder aus einem erhöhten Verwaltungsaufwand resultieren. Die kantonalen Verwaltungen werden in gewissen Bereichen (etwa in den Bereichen der Personenfreizügigkeit (s. Ziff. 2.3), Lebensmittelsicherheit (s. Ziff. 2.12) oder Gesundheit (s. Ziff. 2.13)) teilweise zusätzliche Aufgaben übernehmen müssen, was auch mit einem personellen Mehraufwand verbunden sein kann. Selten ist der Aufwand mit der Etablierung neuer Prozesse verbunden. Rechtliche Neuerungen wird es für die Kantone vor allem in zwei Bereichen geben, namentlich aufgrund des Beitritts zum EU-Strombinnenmarkt und der Anpassung bestehender Beihilferegelungen an die mit der EU vereinbarten Regeln über staatliche Beihilfen.

Die negativen Auswirkungen auf die Kantone werden – soweit möglich – durch Kompensationsmassnahmen des Bundes abgefedert (vgl. Ziff. 3.2.1.3). Zudem ist davon auszugehen, dass sich viele Investitionen langfristig positiv auswirken werden. Durch die Digitalisierung und Optimierung von Prozessen (siehe dazu bspw. Abschnitte zum Gesundheitsbereich (Ziff. 2.13) oder zum Lohnschutz (Ziff. 2.3)) dürften die Kosten für die kantonalen Verwaltungen langfristig niedriger ausfallen. Detaillierte Erläuterungen zu den finanziellen, personellen und gesetzlichen Auswirkungen pro Abkommen finden sich in den entsprechenden Abschnitten in Kapitel 2 (insb. Ziff. 2.1 – 2.13).

Staatliche Beihilfen

Die Einführung der Beihilfenüberwachung beziehungsweise des neuen Beihilfenüberwachungsgesetzes (BHÜG) wird für die Kantone unterschiedliche Folgen haben. Generell wird sich der gestärkte Wettbewerbsschutz positiv auf die Volkswirtschaft und damit auch auf den Wohlstand in den Kantonen auswirken (s. Ziff. 3.3). Für die Kantone werden durch diese Bestimmungen aber auch neue Verpflichtungen bei der Umsetzung des Bundesrechts eingeführt (Anmeldung von geplanten Beihilfen und Mitteilung von beihilfegewährenden Entscheiden und Erlassen an die Beihilfeüberwachungsbehörde, Transparenz bezüglich den von ihnen gewährten Beihilfen, Kosten bei kantonalen Gerichten, wenn Beschwerden gegen kantonale Beihilfen eingereicht werden). Diese Verpflichtungen werden detailliert in Ziffer 2.2.9.2. beschrieben. Hinsichtlich des Überwachungsverfahrens stellt die mit der EU ausgehandelte Lösung sicher, dass die verfassungsmässige Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen sowie die Gewaltenteilung im Schweizer Verfahren gewahrt bleiben. Die Überwachung in der Schweiz wird – gemäss dem vereinbarten «Zwei-Pfeiler-Ansatz» – einer Schweizer Behörde obliegen und nicht der EU.

Personenfreizügigkeit