Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Entsendegesetzes im Rahmen der inländischen Massnahmen zur Sicherung der Lohnschutzes dürfte die Optimierung und Weiterentwicklung des Meldeverfahrens den Kantonen die Möglichkeit verschaffen, ihre Kontrollen unter Berücksichtigung der verkürzten Meldefrist vorzeitig zu planen. Die vorgesehenen Massnahmen zur Steigerung der Effizienz im Meldeverfahren dürften den zusätzlichen Ressourcenbedarf in den Kantonen begrenzen.

Strom

Das neue Stromabkommen mit der EU dürfte sich insgesamt positiv auf die Kantone auswirken. Es leistet einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie des sicheren Netzbetriebs und ermöglicht Handelsopportunitäten für die flexible Schweizer Wasserkraft, die hauptsächlich im Besitz der Kantone und Gemeinden ist. Die Marktöffnung für Endverbraucherinnen und Endverbraucher dürfte die heute regional sehr unterschiedlich hohen Stromtarife tendenziell ausgleichen. Dieser Wettbewerbsdruck kann auch finanzielle Rückwirkungen für die Stromunternehmen im Eigentum von Kantonen, Städten und Gemeinden haben. Auf der anderen Seite führen zusätzliche Handelsgewinne insbesondere bei Betreibern von Speicher- und Pumpspeicherkraftwerken (siehe «Auswirkungen auf die Volkswirtschaft» unter Ziff. 2.11.9.3) tendenziell zu höheren Steuer- und Dividendeneinnahmen bei Kantonen und Gemeinden.

Die Teilnahme am EU-Strombinnenmarkt führt aber auch dazu, dass sich Kantone und Gemeinden künftig in denjenigen Bereichen an EU-Recht halten müssen, die sich innerhalb des Anwendungsbereichs des Stromabkommens befinden. Beispielsweise haben Kantone und Gemeinden, welche die Installation von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen finanziell fördern, bei der Ausgestaltung ihrer Förderprogramme die EU-Förderregeln zu beachten. Dies betrifft etwa kantonale Förderprogramme oder eigene Aktivitäten der Kantone bei der Nutzung erneuerbarer Energien. Die meisten kantonalen Förderprogramme dürften jedoch unter die mit der EU vereinbarten Mindestschwellen fallen. Das Stromabkommen ist nicht auf Verbrauch von Strom und Energie (bspw. Heizen oder Effizienzmassnahmen bei Gebäuden) anwendbar, womit nicht in diese kantonalen Kompetenzen eingegriffen wird. Für die Berggebiete steht, aufgrund ihrer Energieinfrastruktur, insbesondere die Wasserkraft im Fokus. Im Stromabkommen ist, wie im Verhandlungsmandat des Bundesrates vorgesehen, festgehalten, dass das Abkommen keine Vorgaben betreffend Vergabe von Konzessionen oder zum Wasserzins macht. Dies wird am Ende dieser Ziffer sowie eingehend in Ziffer 2.11. beschrieben. Spezifische Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Kantone im Bereich Strom finden sich in Ziffer 2.11.9.2.

Landwirtschaft

Aufgrund der substanziellen Ausdehnung des Landwirtschaftsabkommens im Lebensmittelsicherheitsbereich (s. Ziff. 2.7) dürfte für die Kantone ein gewisser Mehraufwand im Vollzug in Folge einer Ausweitung von Überwachungsaufgaben entstehen. Dies würde insbesondere die Pflanzengesundheit (Kantone müssen ihr Hoheitsgebiet neu auf mehr Quarantäneorganismen überwachen), die Vorbeugung von Tierseuchen (bspw. zusätzliche Registrierungs- und Zulassungspflichten) und den Tierschutz (Anpassungen bei Kontrollen) betreffen. Eine detaillierte Übersicht über