Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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unzulässig beurteilt werden (s. Ziff. 2.2.10), kann die Überwachung eine wettbewerbsfreundlichere Ausgestaltung der geplanten Beihilfen bewirken und sich so positiv auf die Volkswirtschaft auswirken.
Der Schweizer Beitrag trägt zur wirtschaftlichen Entwicklung der Partnerstaaten bei, indem unter anderem die institutionellen Rahmenbedingungen und die Rechtssicherheit gefördert werden. Eine dadurch verbesserte wirtschaftliche Entwicklung in diesen Ländern kommt auch der Schweizer Wirtschaft in Form von neu geschaffenen Absatzmärkten und Investitionsmöglichkeiten zugute. Zudem können Schweizer Unternehmen sowohl über direkte und indirekte Auftragsvergabe im Rahmen des Schweizer Beitrags als auch über die öffentlichen Ausschreibungen in der EU, die aus den EU-Struktur- und Kohäsionsprogrammen finanziert werden, profitieren. Dies bestätigt auch eine externe Evaluation des ersten, bereits abgeschlossenen Erweiterungsbeitrags.845 Die vertiefte Prüfung einer Stichprobe von 29 Projekten zeigt, dass die Projekte einen Mehrwert schaffen und positiv zur längerfristigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betroffenen Branchen und Regionen beitragen. Ausserdem bestätigte die Evaluation die positiven Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen der Schweiz zu den Partnerstaaten sowie gestärkte Partnerschaften zwischen Organisationen der beiden Länder und erhöhte wirtschaftliche Opportunitäten für Schweizer Firmen.
Die Aktualisierung des FZA garantiert, dass die Zuwanderung weiterhin arbeitsmarktorientiert erfolgt und das schweizerische Lohnschutzniveau auf Grundlage der flankierenden Massnahmen abgesichert ist. Ein dreistufiges Schutzkonzept bestehend aus Ausnahmen, Absicherungen und einer konkretisierten Schutzklausel gewährleistet eine massgeschneiderte Übernahme des relevanten EU-Acquis, insbesondere der Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG. Diese Teilübernahme führt zu gewissen Mehrkosten beim Staat (s. Ziff. 2.3.9.1.1), hat aber keine direkten Auswirkungen auf die Unternehmen in der Schweiz. Die inländischen Begleitmassnahmen beim Lohnschutz sind gezielt auf die Bereiche ausgerichtet, in denen Handlungsbedarf besteht, um das Lohnschutzniveau aufrechtzuerhalten. Anvisiert werden in erster Linie Entsendebetriebe aus dem EU-Raum. Soweit sich die Massnahmen auch an Schweizer Unternehmen richten, bauen sie auf dem Bestehenden auf und schaffen keine neuen Belastungen für Schweizer Firmen. Der flexible Arbeitsmarkt wird nicht eingeschränkt. (s. Ziff. 2.3.1). Die mit dem Verhandlungsresultat vorgesehene Gleichbehandlung bei den Studiengebühren von Studierenden aus der EU mit solchen aus der Schweiz dürfte keine namhaften Auswirkungen auf die Volkswirtschaft haben, nicht zuletzt da weiterhin eine mengenmässige Beschränkung, beispielsweise über Leistungstests, möglich ist. Die Konkretisierung der Schutzklausel bietet der Schweiz die Möglichkeit, die Personenfreizügigkeit beziehungsweise einzelne Bestimmungen daraus vorübergehend einzuschränken, sofern sich aus deren Anwendung schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten ergeben. Durch die Konkretisierung des Vorgehens und der neuen Streitbeilegungsmechanismen sind die möglichen Ausgleichsmassnahmen enger definiert und die Risiken bei einer Berufung auf die Schutzklausel besser abschätzbar. Insgesamt ist gegenüber der heutigen Regelung mit
845 Abrufbar unter: www.eda.admin.ch > EDA > Publikationen > Evaluationsbericht zum Erweiterungsbeitrag 2015: Das Wichtigste in Kürze.