Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 883Fedlex · Erläuternder Bericht
4 Rechtliche Aspekte des Pakets Schweiz–EU
4.1 Genehmigungsbeschlüsse
Der Bundesrat beantragt den Räten die Genehmigung von vier referendumsfähigen Bundesbeschlüssen: ein Genehmigungsbeschluss zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen, drei Genehmigungsbeschlüsse zur Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen, die jeweils dem fakultativen Referendum unterstehen. Ausserdem unterbreitet er einen Genehmigungsbeschluss über die parlamentarische Zusammenarbeit und vier Finanzierungsbeschlüssen. Dabei handelt es sich um einfache Bundesbeschlüsse, die nicht dem Referendum unterstehen. Dieses Vorgehen entspricht dem verfassungsmässigen Grundsatz der Einheit der Materie.
Der Genehmigungsbeschluss zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen umfasst das Änderungsprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen, das Institutionelle Protokoll zum Freizügigkeitsabkommen, das Änderungsprotokoll zum MRA, das Institutionelle Protokoll zum MRA, das Änderungsprotokoll zum Landverkehrsabkommen, das Institutionelle Protokoll zum Landverkehrsabkommen, das Beihilfeprotokoll zum Landverkehrsabkommen, das Änderungsprotokoll zum Luftverkehrsabkommen, das Institutionelle Protokoll zum Luftverkehrsabkommen, das Beihilfeprotokoll zum Luftverkehrsabkommen, das Änderungsprotokoll zum Landwirtschaftsabkommen, das EU-Programmabkommen, das Weltraumabkommen und das Beitragsabkommen. Das Inkrafttreten dieser völkerrechtlichen Verträge ist über eine entsprechende in allen Verträgen gleichlautende Klausel miteinander verbunden. Sie werden deshalb in einem Genehmigungsbeschluss zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen vorgelegt.
Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, das Stromabkommen und das Gesundheitsabkommen werden in drei separaten Genehmigungsbeschlüssen zur Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen vorgelegt. Das Inkrafttreten dieser völkerrechtlichen Verträge ist über eine Klausel im jeweiligen Vertrag mit dem Inkrafttreten der völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen verknüpft. Hingegen ist das Inkrafttreten der drei völkerrechtlichen Verträge zur Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen rechtlich nicht untereinander verbunden. Auch das Inkrafttreten der völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen ist nicht rechtlich mit dem Inkrafttreten der Verträge zur Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen verknüpft.
Das Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU wird in einem separaten einfachen Bundesbeschluss zur Genehmigung unterbreitet.