Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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4.2 Genehmigungsbeschluss zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen
4.2.1 Referendum
4.2.1.1 Fakultatives Staatsvertragsreferendum
Einem fakultativen Referendum des Volkes unterstehen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV völkerrechtliche Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Fast alle völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen entsprechen diesem Kriterium (s. jeweils die Ziffer zu den rechtlichen Aspekten eines Paketelements).847 Der Genehmigungsbeschluss zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen erfüllt demnach die Voraussetzungen des fakultativen Staatsvertragsreferendums.
4.2.1.2 Obligatorisches Staatsvertragsreferendum
Einem obligatorischen Referendum von Volk und Ständen untersteht nach 140 Absatz 1 Buchstabe b BV der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften. Die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen sehen nicht einen Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit vor. Zu prüfen bleibt, ob sie das Kriterium eines Beitritts zu einer supranationalen Gemeinschaft erfüllen.
Nach der Praxis des Bundesrates848 setzt der Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft voraus, dass sich die Schweiz Organen unterstellt, die:
– unabhängig, das heisst nicht an Instruktionen der Vertragsparteien gebunden sind;
– ihre Befugnisse durch Mehrheitsbeschluss ausüben;
– direkt anwendbare Entscheide treffen, die auch für Einzelpersonen unmittelbar verbindlich sind;
– relativ umfassende materielle Befugnisse haben.
Die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen erfüllen diese Kriterien nicht. Erstens schaffen sie im Bereich der Rechtsetzung keine Mechanismen, die einem unabhängigen Organ die Befugnis erteilen, verbindliche Rechtsanpassungen zu beschliessen. Die Schweiz entscheidet weiterhin autonom und nach ihren bestehenden Rechtsetzungsverfahren über das für sie geltende Recht (s.
847 Eine Ausnahme bildet insbesondere das Änderungsprotokoll zum MRA, das der Bundesrat gestützt auf Art. 14 des Gesetzes über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) abschliessen könnte. Wegen der Konnexität zum Stabilisierungsteil soll auch dieses Änderungsprotokoll in den Bundesbeschluss aufgenommen werden.
848 Botschaft vom 18. Mai 1992 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BBl 1992 IV 1, 539; Botschaft vom 23. Oktober 1974 über die Neuordnung des Staatsvertragsreferendums, BBl 1974 III 1133, 1156 f.