Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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namentlich die verfassungsmässige Ordnung tangiert, oder eine grundlegende Neuorientierung der schweizerischen Aussenpolitik bewirkt.850

Der Bundesrat und die Bundesversammlung haben bisher nie die institutionellen Elemente der bestehenden bilateralen Abkommen als schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz und ihre verfassungsmässige Ordnung beurteilt. Mit dem Luftverkehrsabkommen der Bilateralen I (1999) unterstellte sich die Schweiz der Zuständigkeit der EU-Kommission sowie des EuGH für die Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen. In eng begrenzten Bereichen erfolgte somit eine Übertragung von gewissen Kompetenzen an die EU-Organe. Das Abkommen erlaubt den Vertragsparteien zudem, bei Vertragsverletzungen Schutzmassnahmen zu ergreifen. Eine Unterstellung der Bilateralen I unter ein obligatorisches Referendum aufgrund dieser institutionellen Elemente beim Luftverkehrsabkommen stand jedoch weder im Bundesrat noch in den Räten zur Debatte851, obwohl die Übertragung von gewissen Kompetenzen an die EU-Organe – wenn auch in einem eng begrenzten Sachbereich – weitergingen als der nun vorgesehene Streitbelegungsmechanismus in den Binnenmarktabkommen. Die Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen der Bilateralen II (2004) beinhalten die Pflicht der Schweiz, im Anwendungsbereich der Abkommen dynamisch EU-Recht in die Abkommen zu übernehmen. Kommt es zwischen der Schweiz und der EU zu einem Streit über die Rechtsübernahme und gelingt es den Vertragsparteien nicht, diesen innert sechs Monaten beizulegen, führt dies automatisch zur Beendigung der Abkommen. Der EuGH spielt bei der Auslegung des Schengen-/Dublin-Besitzstandes eine wichtige Rolle. Trotzdem kam der Bundesrat auch hier zum Schluss, dass die Assoziierung an Schengen und an Dublin «zu keiner tiefgreifenden Änderung unseres Staatswesens führt», «nicht die verfassungsmässige Ordnung tangiert» und nicht «die Souveränität unseres Landes [einschränkt]».852 Diese Auffassung wurde in den Ratsdebatten bestätigt.853

850 Botschaft vom 23. Oktober 1974 über die Neuordnung des Staatsvertragsreferendums, BBl 1974 III 1133, 1138; Votum Koller (Departementsvorsteher EJPD), AB N 1998 54 f. (Totalrevision der BV); Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II»), BBl 2004 5969 ff., 6288 f.; Botschaft vom 1. Oktober 2010 zur Volksinitiative «Für die Stärkung der Volksrechte in der Aussenpolitik (Staatsverträge vors Volk!)», BBl 2010 6963 ff., 6970, 6985; Botschaft vom 15. Januar 2020 zum obligatorischen Referendum für völkerrechtliche Verträge mit Verfassungscharakter (Änderung von Art. 140 der Bundesverfassung), BBl 2020 1243 ff., 1247.

851 Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6128, 6438. Die einzige Forderung nach einem obligatorischen Referendum in den Räten war so begründet, dass die Bilateralen I einem «historischen Schritt» entsprächen und das Landverkehrsabkommen dem Alpenschutzartikel widerspreche. Der Antrag wurde abgelehnt mit 146 zu 26 Stimmen (AB N 1999 1487 ff.).

852 Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II»), BBl 2004 5969 ff., 6290

853 Anträge auf Unterstellung unter ein obligatorisches Referendum wurden abgelehnt, im Ständerat mit mit 6 zu 31 Stimmen (AB S 2004 728 f.) und im Nationalrat mit 57 zu 120 Stimmen (AB N 2004 1969 ff.). Vgl. Votum Blocher (Departementsvorsteher EJPD), AB S 2004 729: «Die Frage war, zu prüfen, ob diese Rechtsfolge der faktischen Kündigung des Vertrages eine Einschränkung des freien Wählerwillens ist. [...] Das ist die Frage der Souveränität: Ist sie beeinträchtigt oder nicht? [...] [Der Bundesrat] findet nicht, dass das ein so schwerwiegender Eingriff in die Souveränität sei.»