Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Ziff. 2.1.7). Zweitens schaffen die Verträge im Bereich der Rechtsanwendung keine von den Vertragsparteien unabhängigen Organe. Bei Streitigkeiten suchen die Vertragsparteien zunächst im Rahmen von Gesprächen im Gemischten Ausschuss des jeweiligen Abkommens nach einer Einigung. Wird keine Einigkeit erzielt, kann jede Vertragspartei, wie auch im Wirtschaftsvölkerrecht üblich, ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht zieht, wenn seiner Ansicht nach die Auslegung von EU-Recht für die Beurteilung des Streitfalls relevant und notwendig ist, den EuGH zur Auslegung bei. Der Streit selbst wird jedoch nicht vom EuGH, sondern immer nur vom Schiedsgericht beurteilt (s. Ziff. 2.1.5.4). Drittens ist die Zusammenarbeit mit der EU weiterhin materiell auf einzelne Sektoren beschränkt. Die institutionellen Elemente sind im Rahmen der völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen schliesslich nur für die bestehenden Binnenmarktabkommen (ohne Landwirtschaftsabkommen) vorgesehen (s. Ziff. 2.1.1).
Der Bundesrat prüfte die Kriterien der Supranationalität auch bei der Vorlage der Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen und des EWR-Abkommens. Er verneinte die Supranationalität in beiden Fällen.849 Der Bundesrat vertrat jedoch die Auffassung, dass das EWR-Abkommen in den Bereichen der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung supranationale Elemente aufweist. Zudem hätte das EWR-Abkommen zur integralen Geltung des EU-Binnenmarktrechts geführt, einschliesslich der Regelungen in Bereichen wie Umwelt, Konsumentenschutz, Gesellschafts- und Steuerrecht. Dennoch kam der Bundesrat zum Ergebnis, dass das EWR-Abkommen keinen Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft bewirkt hätte.
Die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Verträge weisen anders als das EWR-Abkommen keine supranationalen Elemente und einen materiell weniger umfassenden Anwendungsbereich auf. Sie bewirken deshalb keinen Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft und unterstehen nicht dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV.
4.2.1.3 In der Verfassung nicht vorgesehenes obligatorisches Staatsvertragsreferendum (sui generis)
Die Bundesversammlung unterstellte unter der alten BV drei völkerrechtliche Verträge einem obligatorischen Referendum, obwohl die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Verfassung das nicht vorsah: den Beitritt zum Völkerbund (1920), das Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1972) und den Beitritt zum EWR (1992). Der Bundesrat bekräftigt die Auffassung, dass dieses Vorgehen in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen kann, wenn der völkerrechtliche Vertrag einen schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz mit sich bringt,
849 Botschaft vom 18. Mai 1992 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BBl 1992 IV 1, 539 ff.; Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II»), BBl 2004 5965 ff., 6288 ff.