Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 887Fedlex · Erläuternder Bericht
Die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen wahren das Funktionieren der Schweizer Institutionen sowie die aus der direkten Demokratie, dem Föderalismus und der Unabhängigkeit des Landes fliessenden Prinzipien. Namentlich wird die Schweiz weiterhin eigenständig, gemäss ihren bestehenden Rechtsetzungsverfahren und unter Wahrung der direktdemokratischen Rechte über alle Rechtsanpassungen entscheiden können. Ein Streitfall infolge der Nicht-Übernahme eines relevanten EU-Rechtsaktes in ein Binnenmarktabkommen kann gegebenenfalls zu verhältnismässigen Ausgleichsmassnahmen der EU im betroffenen Abkommen oder einem anderen Binnenmarktabkommen (ohne Landwirtschaftsabkommen) führen. Die Konsequenzen einer Nicht-Übernahme sind damit weniger einschneidend als unter den Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen, welche vorbehältlich einer Einigung der Parteien bei einer Nicht-Übernahme automatisch dahinfallen. Die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen wahren auch die verfassungsmässigen Rechte sowie die Zuständigkeiten der Kantone, des Parlaments, des Bundesgerichts und der übrigen Schweizer Gerichte sowie des Bundesrates. Ihre Umsetzung erfordert keine Anpassung der BV. Wie die Bilateralen I und II bewirken demnach auch die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen keinen schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz und tangieren auch nicht die verfassungsmässige Ordnung.
Durch die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen will der Bundesrat, den mit den Bilateralen I und II eingeschlagenen Weg weiterführen. Die Stabilisierung der bilateralen Beziehungen bewirkt demnach keine grundlegende Neuorientierung der schweizerischen Aussenpolitik.
Die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen wahren nach dem Gesagten die verfassungsmässige Ordnung und bewirken weder einen schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz noch eine grundlegende Neuorientierung der schweizerischen Aussenpolitik.
Die Notwendigkeit eines obligatorischen Referendums lässt sich schliesslich auch nicht damit begründen, dass die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Verfassung vorgehen und damit faktisch eine Verfassungsänderung bewirken würden. Bereits die Bundesverfassung sieht vor, dass im Falle eines Normenkonflikts zwischen einem Staatsvertrag und der Verfassung, wenn dieser durch eine koordinierende Auslegung nicht gelöst werden kann, Staatsverträge unabhängig vom gewählten Referendum anzuwenden sind, also einen Anwendungsvorrang geniessen. Nach der Praxis der Bundesbehörden gilt dieser Anwendungsvorrang jedenfalls im Falle eines Konflikts zwischen einer älteren Verfassungsbestimmung und einem jüngeren Staatsvertrag. Aus diesem Anwendungsvorrang, den Artikel 190 BV Staatsverträgen und Bundesgesetzen gleichermassen zubilligt, kann weder abgeleitet werden, dass Staatsverträge und Bundesgesetze in der Normenhierarchie über der Verfassung oder auf dem gleichen Rang wie diese stehen, noch dass sie dem obligatorischen Referendum zu unterstellen sind.
4.2.1.4 Obligatorisches Referendum über eine Verfassungsrevision
Die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen unterstehen nach der geltenden Verfassung dem fakultativen Staatsvertragsreferendum (s.