Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Ziff. 4.2.1.1-4.2.1.3). Der einzige Weg, sie in Abweichung der Artikel 140 und 141 BV einem obligatorischen Referendum zu unterstellen, wäre demnach eine Anpassung der BV. Die Revisionsschranken nach Artikel 194 Absatz 2 BV würden es nicht ausschliessen, die BV um eine Übergangsbestimmung zu ergänzen, welche vorsieht, dass die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen genehmigt werden und der Bundesrat ermächtigt ist, sie zu ratifizieren. Die Übergangsbestimmung unterstünde einem obligatorischen Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe a BV.

Für die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags auf dem Weg der förmlichen Verfassungsrevision gibt es bisher ein Beispiel. Seit 2002 ist der Beitritt der Schweiz zur UNO, und damit einhergehend die Genehmigung der UNO-Charta854, in Artikel 197 Ziffer 1 BV vorgesehen. Allerdings ist der UNO-Beitritt nicht mit den völkerrechtlichen Verträgen zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen vergleichbar. Erstens geht die Bestimmung auf eine Volksinitiative zurück. Da die BV nur die Volksinitiative auf Änderung der BV kennt, stand den Initianten bloss dieser Weg offen. Das gilt für den Bundesrat und die Bundesversammlung nicht. Zweitens betraf die Volksinitiative den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags, der nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstaben b BV ohnehin dem obligatorischen Referendum unterstanden hätte, da die UNO eine Organisation für kollektive Sicherheit darstellt. Die Tatsache, dass der UNO-Beitritt auf dem Weg einer Verfassungsrevision genehmigt wurde, hatte mit anderen Worten keine Auswirkungen auf die Zuständigkeitsordnung.

4.2.1.5 Vorschlag des Bundesrates

Die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen erfüllen nicht die Voraussetzungen eines obligatorischen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen, unter denen nach der Praxis unter der alten BV ein völkerrechtlicher Vertrag, der nicht unter das obligatorische Staatsvertragsreferendum fiel, einem obligatorischen Referendum (sui generis) unterstellt werden konnte. Sie unterstehen demnach nach der geltenden BV dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

Mit der Wahl des fakultativen Referendums wahrt der Bundesrat die Kohärenz mit seiner bisherigen Praxis und die Kontinuität der Schweizer Europapolitik. Die grundsätzliche Frage eines obligatorischen Staatsvertragsreferendums sui generis bleibt durch den Entscheid des Bundesrates unberührt.

Die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen auf dem Weg der Verfassungsrevision bringt nach der Auffassung des Bundesrates staatspolitische Risiken mit sich. Erstens würde es bedeuten, dass im Einzelfall ohne Zustimmung des Verfassungsgebers vom verfassungsmässigen Verfahren für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge abgewichen würde. Zuständig wären Volk und Stände anstatt dem Volk. Mit dem notwendigen Mehr würde ein zentraler Aspekt des direkt-demokratischen Verfahrens durch den Bundesrat und die

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