Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Bundesversammlung anstatt durch die Verfassung bestimmt. Zweitens besteht für dieses Vorgehen kein vergleichbarer Präzedenzfall. Der UNO-Beitritt hätte wie dargestellt ohnehin einem obligatorischen Referendum unterstanden (s. Ziff. 4.2.1.4). Die Genehmigung auf dem Weg der Verfassungsrevision veränderte die Zuständigkeitsordnung demnach nicht. Unter der alten BV unterstellte die Bundesversammlung drei völkerrechtliche Verträge entgegen der jeweils geltenden Verfassung einem obligatorischen Referendum (s. Ziff. 4.2.1.3). Auch diese Beispiele sind nicht mit dem vorliegenden Vertragspaket vergleichbar: Der Beitritt zum Völkerbund und das Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hätten nach der damaligen Rechtslage andernfalls überhaupt keinem Referendum unterstanden. Der Beitritt zum EWR wies supranationale Elemente auf (s. Ziff. 4.2.1.2) und erforderte eine Verfassungsänderung, die ohnehin dem obligatorischen Referendum unterstanden hätte. Drittens besteht das Risiko, dass durch die Genehmigung auf dem Weg der Verfassungsrevision ein Präzedenzfall für zukünftige völkerrechtliche Verträge entstehen würde.

Der Bundesrat schlägt aus diesen Gründen vor, die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen entsprechend den Vorgaben der geltenden BV einem fakultativen Referendum zu unterstellen.

4.2.2 Umsetzungsgesetzgebung

Die Bundesgesetze und Gesetzesänderungen, die der Umsetzung der völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung der bilateralen Beziehungen dienen, werden in den Genehmigungsbeschluss zu den völkerrechtlichen Verträgen aufgenommen, wie dies Artikel 141a Absatz 2 BV vorsieht. Dieses Vorgehen entspricht dem verfassungsmässigen Grundsatz der Einheit der Materie und berücksichtigt die Praxis von Bundesrat und Bundesversammlung betreffend die Genehmigung und Umsetzung völkerrechtlicher Verträge.

4.3 Genehmigungsbeschlüsse zur Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen

4.3.1 Referendum

Die drei Genehmigungsbeschlüsse zur Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen unterstehen jeweils einem fakultativen Referendum des Volkes nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV. Nach dieser Bestimmung werden völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum unterstellt, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, das Stromabkommen und das Gesundheitsabkommen entsprechen diesem Kriterium (s. Ziff. 2.11.10.4, 2.12.13.4, 2.13.9.4).

4.3.2 Umsetzungsgesetzgebung

Die Bundesgesetze und Gesetzesänderungen, die der Umsetzung der völkerrechtlichen Verträge zur Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen dienen, werden in den Genehmigungsbeschluss zum jeweiligen Vertrag aufgenommen, wie dies Artikel 141a Absatz 2 BV vorsieht. Dieses Vorgehen entspricht dem verfassungsmässigen Grundsatz der Einheit der Materie und berücksichtigt die Praxis von Bundesrat und