Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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erfüllt. Ebenso wird gegen eine solche Rechtsübernahme bzw. ein in diesem Zusammenhang erforderliches neues Gesetz oder eine erforderliche Gesetzesanpassung wie bisher das Referendum ergriffen werden können. Die verfassungsrechtlichen Quoren und Fristen, die für die Ausübung dieser Rechte vorgesehen sind – 100 000 Stimmberechtigte, die innert 18 Monaten eine Initiative unterzeichnen müssen, bzw. 50 000 Stimmberechtigte, die innert 100 Tagen ihre Unterstützung für ein Referendum bekunden können –, bleiben ebenfalls unverändert.

Die vorgesehenen Fristen für die Integration eines neuen EU-Rechtsakts in ein betroffenes Abkommen (s. Ziff. 2.1.6.2.2) sind so bemessen, dass im Falle einer Genehmigung durch das Parlament und gegebenenfalls durch das Volk die üblichen Verfahren durchgeführt und das Referendumsrecht auch wirksam und rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Bei der Schengen/Dublin-Assoziierung, wo bereits heute die dynamische Rechtsübernahme gilt und vergleichsweise häufig eine Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstandes vom Parlament genehmigt werden muss und deshalb dem fakultativen Referendum unterstellt ist, funktioniert dies prob-

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lemlos. Die im Rahmen des Pakets diesbezüglich ausgehandelten Fristen sind sogar noch länger als diejenigen, die im Bereich der Schengen/Dublin-Assoziierung gelten. Die Schweiz wird durch die Mitwirkung am Rechtsetzungsverfahren innerhalb der Europäischen Kommission71 zudem frühzeitig erkennen können, ob der geplante neue EU-Rechtsakt für die Schweiz heikle rechtssetzende Regelungen enthalten könnte und allenfalls grössere gesetzgeberische Anpassungen erforderlich machen dürfte, was mit einem erheblichen Referendumsrisiko verbunden wäre. Damit lässt sich auch für die interessierten politischen Akteure die Zeit bis zur Verabschiedung der neuen EU-Vorschriften so nutzen, dass ein Referendum gegen den Übernahmebeschluss rasch ergriffen werden könnte.

Die institutionellen Elemente sind – neben der analogen Anwendung im Gesundheitsabkommen – nur für Binnenmarktabkommen vorgesehen, mit deren Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung die Schweiz seit vielen Jahren vertraut ist. Auch wenn diese Abkommen bisher statischer Natur waren, wurden die relevanten EU-Rechtsentwicklungen dennoch regelmässig darin übernommen. Die betroffenen Verwaltungen und die politischen Akteure kennen die Vorgehensweisen und Handlungsmöglichkeiten daher grundsätzlich. Am auf ausgewählte Sachgebiete beschränkten Rahmen (sektorieller Ansatz) ändert sich zudem nichts. Der Bundesrat befürchtet daher keine nachteiligen Auswirkungen auf die Art und Weise, wie die Initiativ- und Referendumsrechte wahrgenommen und zur Geltung gebracht werden können. Ob und welche administrativen Anpassungen für die politische Praxis sinnvoll sein könnten – wie etwa für den Informationsaustausch mit der Bundesversammlung oder bei der Planung und Durchführung von Vernehmlassungen – wird sich noch zeigen müssen.

70 Siehe bereits Botschaft über die Teilnahme der Schweiz an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA, BBl 2005 3857. Zum Schengen-Besitzstand siehe Übernahme und Umsetzung der Änderungen des Schengener Grenzkodex, worüber der Bundesrat am 26. Juni 2024 die Vernehmlassung eröffnet hatte.

71 Dass die Schweiz, anders als bei Schengen, sich nicht in den Debatten im Rat der EU beteiligen kann (s. Ziff. 2.1.6.2.1), stellt mit Blick auf die Initiativ- und Referendumsrechte keinen Nachteil dar.