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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten
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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4Bei Verlust des Endgeräts kann die Inhaberin oder der Inhaber beziehungsweise die gesetzliche Vertretung den Verlust der zuständigen Polizeibehörde oder konsularischen Vertretung melden. Die zuständige Behörde leitet die Meldung an das fedpol weiter, das die E-ID daraufhin unverzüglich widerruft.
Art. 30 Verfahren bei Verdacht auf Erschleichung oder missbräuchliche
Verwendung oder auf Gefährdung der Sicherheit
Besteht der Verdacht auf Erschleichung oder missbräuchliche Verwendung der E-ID oder ist die Sicherheit der E-ID gefährdet, so kann das fedpol ein Prüfverfahren durchführen. Es kann insbesondere:
a. die Identität der Inhaberin oder des Inhabers erneut prüfen lassen;
b. die im Ausstellungsprozess erhobenen biometrischen Daten auswerten;
c. die Inhaberin oder den Inhaber, betroffene Personen oder Dritte anhören.
Art. 31 Betrieb des Informationssystems zur Ausstellung und zum Widerruf
der E-ID
1Das fedpol führt täglich eine Abfrage der Informationssysteme nach Artikel 26 Absatz 3 BGEID durch, um zu prüfen, ob eine E-ID widerrufen werden muss.
2Das EJPD regelt die Schnittstellen und die Funktionsweise des Informationssystems zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID.
4. Kapitel: Zugang der Anwendungen für Menschen mit Behinderungen
Art. 32
1Das BIT trifft die erforderlichen Massnahmen, um den Zugang der Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen wie auch der Anwendung zur Prüfung von elektronischen Nachweisen für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, insbesondere bei jeder grösseren Aktualisierung dieser Anwendungen.
2Das fedpol trifft die erforderlichen Massnahmen, um den Zugang zu den Anwendungen zu gewährleisten, die im Ausstellungs- und Widerrufsverfahren der E-ID verwendet werden, insbesondere bei jeder grösseren Aktualisierung dieser Anwendungen.