Vorlage
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 22 Einreichung des Antrags
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Antrag dem Bundesamt für Polizei (fedpol) über die Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen nach Artikel 8 Absatz 1 BGEID einreichen.
Art. 23 Identitätsprüfung mithilfe der Anwendung nach Artikel 8 BGEID
1Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ihre oder seine Identität mithilfe der Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen überprüfen lassen, sofern diese im Rahmen der Ausstellung des verwendeten Ausweises nach Artikel 14 Buchstabe a BGEID mindestens einmal vor Ort überprüft worden ist.
2Die Antragsstellerin oder der Antragsteller muss die Informationen ihres oder seines Ausweises sowie ihr Gesichtsbild in Videoausschnitten mithilfe der Anwendung übermitteln.
3Das fedpol überprüft die erhobenen Daten der Antragsstellerin oder des Antragstellers mithilfe des Informationssystems zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID.
Art. 24 Identitätsprüfung vor Ort
1Die Antragstellerin oder des Antragstellers kann ihre oder seine Identität vor Ort bei einer vom Kanton bezeichnete Stelle oder Behörde nach Artikel 17 Absatz 2 BGEID überprüfen lassen.
2Die Auslandschweizerinnen und -schweizer nach Bundesgesetz vom 26. September 20144 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland können ihre Identität bei der zuständigen konsularischen Vertretung überprüfen lassen.
3Die vom Kanton bezeichnete Stelle beziehungsweise die zuständige konsularische Vertretung übermittelt das Ergebnis der Identitätsprüfung in elektronischer Form an das fedpol.
Art. 25 Automatisierte Entscheidung
Die Antragstellerin oder der Antragsteller oder ihre oder seine gesetzliche Vertretung muss ausdrücklich einwilligen, dass die Entscheidung betreffend die Ausstellung der E-ID automatisiert erfolgt.
Art. 26 Beantragung der E-ID im Ausland
Kann im Ausland keine digitale Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung der E-ID installiert werden, insbesondere aufgrund einer geografischen Sperrung, so kann die E-ID nicht beantragt werden.