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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten

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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 18 Vermerk betreffend unsachgemässe Verwendung

1Stellt das BJ fest, dass ein Verdacht auf unsachgemässe Verwendung besteht, so trägt das BIT ein Vermerk im Vertrauensregister ein. Der Vermerk enthält den Grund für den Eintrag.

2Das BJ legt fest, wie lange dieser Vermerk im Vertrauensregister ersichtlich sein muss. Es informiert die betroffene Ausstellerin oder Verifikatorin, sofern dies mit angemessenem Aufwand möglich ist.

3Die Höchstdauer des Vermerks beträgt sechs Monate.

4Besteht der Grund für den Vermerk nach Ablauf der festgelegten Dauer weiterhin, so kann das BJ den Vermerk so lange wie erforderlich verlängern.

Art. 19 Löschung des Vermerks

1Das BIT löscht den Vermerk nach Ablauf der festgelegten Dauer aus dem Vertrauensregister.

2Die damit zusammenhängenden Daten werden zehn Jahre aufbewahrt. Sie können länger aufbewahrt werden, wenn dies für die sichere Verwendung der Vertrauensinfrastruktur oder der elektronischen Nachweise erforderlich ist.

3. Kapitel: E-ID

1. Abschnitt: Antrag

Art. 20 Allgemeine Voraussetzungen

1Wer eine E-ID ausgestellt erhalten möchte, muss:

a. ein Endgerät verwenden, das die Bindung nach Artikel 18 Absatz 2 BGEID sicherstellt; und

b. auf dem Endgerät eine Anwendung nach Artikel 8 Absatz 1 BGEID oder eine andere Anwendung nach Artikel 18 Absatz 4 oder 5 BGEID installieren.

2Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller minderjährig, so genügt bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Einverständniserklärung eines Elternteils.

3Wird der Antrag von der gesetzlichen Vertretung eingereicht, so benötigt diese dazu ihre E-ID.

Art. 21 Anforderungen an das Gesichtsbild

Für den Gesichtsbildabgleich muss das gespeicherte Gesichtsbild von ausreichender Qualität sein und insbesondere den Vorgaben des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt3 entsprechen.

3 SR 0.748.0