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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten

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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2. Abschnitt: Ausstellung und Widerruf

Art. 27 Ausstellung

1Das fedpol kann die E-ID gleichzeitig in mehrere Anwendungen auf einem oder mehreren Endgeräten ausstellen, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Ausstellungsprozess verlangt.

2Die folgenden Daten über den Ausstellungsprozess werden im Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID gespeichert:

a. Werte der automatischen Identitätsprüfungen mithilfe der Anwendung nach Artikel 8 BGEID;

b. die Identifikationsnummer der Person, die die Identitätsprüfung vornimmt und die von ihr getroffenen Entscheidungen;

c. Vorname, Nachname und E-ID-Nummer der gesetzlichen Vertretung;

d. Informationen über die Bindung der E-ID an die Inhaberin oder den Inhaber;

e. Versionsnummern der Teile oder des gesamten Informationssystems zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID;

f. Beginn- und Enddatum des Ausstellungsprozesses;

g. technischer Kennwert der E-ID.

3Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) regelt das technische Format und die Attribute zur Übermittlung von Daten, die Anforderungen an die Schnittstelle mit dem Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID sowie die Standards und Protokolle für die Datenbekanntgabe bei der Ausstellung der E-ID.

Art. 28 Gültigkeitsdauer

1Die Gültigkeit der E-ID beginnt mit dem Zeitpunkt der Ausstellung durch das fedpol.

2Die E-ID ist höchstens so lange gültig wie der im Ausstellungsprozess verwendete Ausweis.

3Das EJPD kann die Gültigkeitsdauer einschränken, wenn die Informationssicherheit dies erfordert.

Art. 29 Antrag auf Widerruf

1Die Inhaberin oder der Inhaber einer E-ID oder deren oder dessen gesetzliche Vertretung kann beim fedpol den Widerruf der E-ID beantragen.

2Sie oder er beziehungsweise die gesetzliche Vertretung muss ihre oder seine Identität mit einem gültigen Ausweis oder mit ihrer oder seiner E-ID nachweisen.

3Die gesetzliche Vertretung muss nachweisen, dass sie vertretungsberechtigt ist.