Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen die genaue Identität der Personen feststellen, die einen Antrag auf Ausstellung eines geregelten Zertifikats stellen (Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur [ZertES,

SR 943.03]). Die antragstellende Person hat in der Regel persönlich bei einer anerkannten Zertifizierungsdienstanbieterin vorzusprechen (Artikel 5 Absatz 1 VZertES). Die Pflicht zur persönlichen Vorsprache entfällt, wenn die Identität mit einer E-ID nachgewiesen wird. Mit diesem neuen Absatz ist der Sachverhalt bezüglich der Identifikation mit der E-ID nochmals geklärt.

Artikel 6 Absatz 1

Die Pflicht einer Person, die ein geregeltes Zertifikat für eine UID-Einheit beantragt, die keine natürliche Person ist, zur Vorlage eines Reisepasses, einer schweizerischen Identitätskarte oder eines für die Einreise in die Schweiz anerkannten Identitätsausweises wird dahingehend geklärt, dass auch eine nach dem E-ID-Gesetz ausgestellte E-ID verwendet werden kann.

4.15 Verordnung vom 11. November 201537 über die Bekämpfung der Geldwä-

scherei und der Terrorismusfinanzierung

Art. 17 Abs. 3 Bst. b und 3bis

Artikel 17 Absatz 3 GwV legt für die Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwV dar, nach welchem Verfahren sie die Identifizierung der Vertragspartei nach den geldwäschereirechtlichen Vorschriften vorzunehmen haben.

In der Praxis werden nur gültige Ausweise zur Identifizierung der Vertragspartei akzeptiert. Dies wird durch die interne und externe Revision geprüft. Buchstabe b soll daher am Ende um «… und gültig ist» ergänzt werden, damit die geltende Praxis abgebildet ist und der Verordnungstext mit dem neuen Absatz 3bisBuchstabe b übereinstimmt.

Im Sinne der Klarheit soll mit dem neuen Absatz 3bisin Artikel 17 GwV präzisierend ergänzt werden, dass die Identifizierung der Vertragspartei ebenfalls über die nach dem Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise erstellte E-ID erfolgen kann.

Davon unabhängig ergeben sich für den Einsatz der E-ID zur Identifizierung von Vertragsparteien durch Finanzintermediäre (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a GwV) die Anwendungsmöglichkeiten aus den Vorgaben der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA. Der Einsatz der E-ID zur Identifizierung der Vertragsparteien von Handelsprüfern und

37 SR 955.01