Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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das auf der Grundlage der E-ID die Authentifizierung natürlicher Personen ermöglicht (AGOV), soll künftig dafür eingesetzt werden können.
Art. 9 Abs. 2 Bst. e
Die Mittel, mit denen sich Gesundheitsfachpersonen für den Zugriff auf das EPD authentifizieren können, werden um Identifikationsmittel, die von Kantonen herausgegeben werden, erweitert. Ebenfalls zugelassen ist die Authentifizierung via AGOV.
Art. 16
Die Mittel, mit denen Patientinnen und Patienten ihre Einwilligung für die Erstellung eines EPD bestätigen können, werden um Identifikationsmittel, die von Kantonen herausgegeben werden, erweitert (Buchstabe b). Ebenfalls zugelassen ist die Bestätigung der Einwilligung via AGOV (Buchstabe c).
Art. 17 Abs. 1 Bst. c
Die Mittel, mit denen sich Patientinnen und Patienten für den Zugriff auf das EPD authentifizieren können, werden um Identifikationsmittel, die von Kantonen herausgegeben werden, erweitert. Ebenfalls zugelassen ist die Authentifizierung via AGOV.
Art. 24 Abs. 1
Die Person, die ein Identifikationsmittel für den Zugriff auf das EPD beantragt, kann sich gegenüber dem Herausgeber von Identifikationsmitteln neu auch mittels E-ID ausweisen.
Art. 27a Von Kantonen herausgegebene Identifikationsmittel
Da nur noch private Herausgeber von Identifikationsmitteln zertifiziert werden müssen (Artikel 11 Buchstabe c EPDG), muss geregelt werden, wer die Verantwortung dafür trägt, dass nur sichere Identifikationsmittel für die Authentifizierung beim Zugriff auf das EPD verwendet werden. Absatz 1 weist diese Verantwortung den Kantonen, als deren Herausgeber, zu. Die Kantone müssen sicherstellen, dass die von ihnen herausgegebenen Identifikationsmittel den Anforderungen gemäss Artikel 23–27 EPDV sowie den Konkretisierungen nach Artikel 31 Absatz 2 und 3 genügen. Die Konkretisierungen befinden sich im Anhang 8 der Verordnung des EDI vom 22. März 201735 über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI).
Die Kantone melden die von ihnen herausgegebenen Identifikationsmittel dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) (Absatz 2). Dieses sorgt laut Absatz 3 dafür, dass diese