Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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der Identität einer gesuchstellenden Person sowie der Zuteilungsvoraussetzungen neu auch mit einer E-ID erbracht werden.

4.12 Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 200031

Art. 21 Abs. 2

Der Identitätsnachweis des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin kann grundsätzlich durch die Einreichung einer Kopie eines Identitätsdokuments (Reisepass, Identitätskarte, gleichwertiger Ausweis) oder durch die Verwendung einer E-ID nach dem BGEID erfolgen. Diese Möglichkeit, eine Kopie des Identitätsdokuments online einzureichen, hat sich bereits bei der Bestellung von Strafregisterauszügen bewährt. Mit der Einführung der E-ID wird zusätzlich eine digitale Variante des Identitätsnachweises ermöglicht, die keine Einreichung einer Kopie erfordert.

4.13 Verordnung vom 22. März 201732 über das elektronische Patientendossier

Der Herausgeber eines Identifikationsmittels, das für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier (EPD) notwendig ist, muss die Identität der antragstellenden Person überprüfen. Dieser Identitätsnachweis soll künftig auch mit der E-ID erbracht werden können.

Mit dem Erlass des BGEID wird das Bundesgesetz vom 19. Juni 201533 über das elektronische Patientendossier (EPDG) dahingehend geändert, dass nur noch private Herausgeber von Identifikationsmitteln durch eine anerkannte Stelle zertifiziert werden müssen (Artikel 11 Buchstabe c EPDG). Kantone als Herausgeber von Identifikationsmitteln34 werden demgegenüber nicht zertifiziert. Dennoch müssen von Kantonen herausgegebene Identifikationsmittel dieselben Anforderungen erfüllen wie Identifikationsmittel, die von Privaten herausgegeben werden. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen sind die Kantone.

Die von Kantonen herausgegebenen Identifikationsmittel sollen wie die von privaten Herausgebern herausgegebenen Identifikationsmittel dazu benutzt werden, dass sich Gesundheitsfachpersonen sowie Patientinnen und Patienten gegenüber dem System des EPD authentifizieren können. Auch das von der Bundeskanzlei betriebene System,

31 SR 810.112.2

32 SR 816.11

33 SR 816.1

34 Die Kantone Genf und Waadt stellen bereits heute Identifikationsmittel für den Zugriff auf das EPD zur Verfügung.