Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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Identifikationsmittel – analog der Veröffentlichung der Zertifikate der privaten Herausgeber von Identifikationsmitteln nach Artikel 33 Absatz 2 – publiziert werden.
Die Schutzklausel bezüglich von zertifizierten Herausgebern herausgegebenen Identifikationsmitteln (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) gilt auch für Identifikationsmittel, die von Kantonen herausgegeben werden (Absatz 4). Das BAG kann von den Kantonen die Unterlagen, die für die Beurteilung der Umstände nötig sind, einfordern.
Art. 28 Abs. 2
Es müssen nur die privaten Herausgeber von Identifikationsmitteln zertifiziert werden. Die Akkreditierung gilt dementsprechend auch nur für Stellen, die diese privaten Herausgeber von Identifikationsmitteln zertifizieren. Absatz 2 wird dahingehend präzisiert.
Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 1
Nur private Herausgeber von Identifikationsmitteln müssen zertifiziert werden. Für von Kantonen herausgegebene Identifikationsmittel sind diese verantwortlich. Die Sachüberschrift und Absatz 1 werden dahingehend präzisiert.
Art. 32 Abs. 3
Die Zertifizierungsstelle erteilt das Zertifikat nur privaten Herausgebern von Identifikationsmitteln, sofern die jeweiligen Anforderungen erfüllt sind. Kantonale Herausgeber von Identifikationsmitteln werden nicht zertifiziert, erhalten also auch kein Zertifikat. Absatz 3 wird dahingehend präzisiert.
Art. 36 Abs. 1
Nur private Herausgeber von Identifikationsmitteln müssen der Zertifizierungsstelle wesentliche technische oder organisatorische Anpassungen melden. Diese Pflicht gilt nicht für kantonale Herausgeber von Identifikationsmittel, denn für die kantonalen Identifikationsmittel trägt der Kanton die Verantwortung. Absatz 1 wird dahingehend präzisiert.
4.14 Verordnung vom 23. November 201636 über Zertifizierungsdienste im Be-
reich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zer-
tifikate
Artikel 5 Absatz 1bis