Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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4.9 Verordnung vom 9. März 200728 über Fernmeldedienste

Art. 41 Abs. 5 Bst. b

Mit dem E-ID-Gesetz wird die Basis für die Herausgabe von elektronischen Identifizierungsmitteln geschaffen, die es dem Einzelnen ermöglichen, sich aufgrund staatlich bestätigter Daten im digitalen Raum zu identifizieren. Es wird somit die Grundlage für eine E-ID geschaffen, womit die Einzelnen den Nachweis ihrer Identität erbringen können. Bei der Altersprüfung in Zusammenhang mit der obligatorischen Sperre der Mehrwertdienste für Minderjährige kann der Identitätsnachweis neu auch mit einer E-ID erbracht werden.

4.10 Verordnung vom 6. Oktober 199729 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

Art. 4 Abs. 1terund Art. 4 Abs. 1terBst. a

Mit dem E-ID-Gesetz wird die Basis für die Herausgabe von elektronischen Identifizierungsmitteln geschaffen, die es dem Einzelnen ermöglichen, sich aufgrund staatlich bestätigter Daten im digitalen Raum zu identifizieren. Es wird somit die Grundlage für eine E-ID geschaffen, womit die Einzelnen den Nachweis ihrer Identität erbringen können. Bei der Zuteilung von Adressierungselementen kann der Nachweis zur Überprüfung der Identität einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers neu auch mit einer E-ID erbracht werden.

4.11 Verordnung vom 5. November 201430 über Internet-Domains

Art. 24 Abs. 3 Bst. a

Mit dem E-ID-Gesetz wird die Basis für die Herausgabe von elektronischen Identifizierungsmitteln geschaffen, die es dem Einzelnen ermöglichen, sich aufgrund staatlich bestätigter Daten im digitalen Raum zu identifizieren. Es wird somit die Grundlage für eine E-ID geschaffen, womit die Einzelnen den Nachweis ihrer Identität erbringen können. Bei der Zuteilung von Domain-Namen kann der Nachweis zur Überprüfung

28 SR 784.101.1

29 SR 784.104

30 SR 784.104.2